Angela Mueller

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Das Bundespatentgericht (Beschl. v. 14.11.2024 – 25 W (pat) 542/21) hat entschieden, dass das Wortzeichen „LIVLONG“ für Waren der Klassen 5 sowie 29–32 – darunter Nahrungsergänzungsmittel und verschiedene Lebensmittel – als schutzfähig anzusehen ist.

 

Bundespatentgericht bejaht Schutzfähigkeit des Wortzeichens „LIVLONG“

BPatG, Beschluss vom 14.11.2024 – 25 W (pat) 542/21) – LIVLONG

Das Bundespatentgericht (Beschl. v. 14.11.2024 – 25 W (pat) 542/21) hat entschieden, dass das Wortzeichen „LIVLONG“ für Waren der Klassen 5 sowie 29–32 – darunter Nahrungsergänzungsmittel und verschiedene Lebensmittel – als schutzfähig anzusehen ist.

Der Fall:

Die Anmelderin einer Internationalen Registrierung hat die Schutzerstreckung der Wortmarke „LIVLONG“ auf die Bundesrepublik Deutschland beantragt. Die Wortmarke umfasst Waren der Klassen 5 und 29-32 (u.a.

Nahrungsergänzungsmittel sowie zahlreiche Lebensmittel). Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat der Wortmarke den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

Die Entscheidung:

Die Beschwerde hatte Erfolg und das BPatG stellte unter anderem klar, dass „LIVLONG“ kein eindeutig beschreibender Begriff sei.

Der Begriff „LIVLONG“ sei lexikalisch nicht existent. Es bestehe eine ungewöhnliche Schreibweise und eine Mehrzahl möglicher Bedeutungen.

Das BPatG beschäftigte sich mit diesen möglichen Bedeutungen und führt unter anderem aus: der angemeldete Begriff könne auf das englische Wort „livelong“ hinweisen, mit der Bedeutung „ganz“ oder „lang“. Auch könne das Wort eine verkürzte Form des Begriffes für „lebe lang“ darstellen – „live long“. Darüberhinaus sei auch eine Bedeutung einer Kombination aus Vornamen „Liv“ und Nachname „Long“ denkbar.

Damit fehle es an einer unmittelbar verständlichen Werbeaussage. Keiner der Sinngehalte liege auf der Hand. Der Verkehr müsse in jedem Falle mehrere Denkschritte vollziehen, um eine konkrete Aussage mit dem Begriff zu verbinden. Eine Sachaussage in Bezug auf beanspruchte Waren werde erst dann vermittelt, wenn das angemeldete Zeichen im Sinne von „lebe lange“ verstanden werde und ein Zusammenhang mit lebensverlängernden Wirkungen der umfassten Produkte oder deren Konsum hergestellt werde. Wichtig sei hingegen, dass der Verkehr in der Regel aber keine nähere analysierende Betrachtungsweise vornehme. Ein sachbezogener Aussagegehalt der Marke müsse schon deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Auch wenn das angemeldete Zeichen „LIVLONG“ als anpreisende Angabe in Richtung „live long“ verstanden werde, gelte, dass das Zeichen keinen aus sich heraus verständliche Aussage sei.

In der Interpretationsbedürftigkeit liege hier der Grund für die Schutzfähigkeit und das Vorliegen der markenrechtlich geforderten Unterscheidungskraft.

Anmerkung: Diese Entscheidung des BPatG stärkt wohl den Spielraum der Markenanmelder für Argumentation und dürfte in künftigen Fällen hilfreich sein. Man könnte zwar darüber nachdenken, ob die Entscheidung für sämtliche umfassten Waren, auch für Nahrungsergänzungsmittel, gleichermaßen stimmig scheint. Wichtig ist hingegen die Bestätigung, dass sich die für die Eintragung einer Marke markenrechtlich geforderte Unterscheidungskraft schon länger nicht mehr allein aus der reinen Mehrdeutigkeit eines Zeichens ergeben kann. Zahlreiche frühere Entscheidungen zeigen, dass der Schutz zu versagen ist, wenn nur eine der möglichen Bedeutung rein beschreibend ist. Entscheidung für die Eintragung ist also, ob die angemeldete Marke einen eindeutigen Sinngehalt hat, oder vage bleibt und Raum für Interpretation lässt.

Anders lautete beispielsweise die frühere Entscheidung des Bundespatentgerichts „Betterlife“ (BPatG, Beschluss vom 04.05.2027, 28 W (pat) 543/16). Die Bedeutung dieses Zeichens im Sinne von „ besser leben“ oder „besseres Leben“ erschöpfte sich im vorgenannten lediglich beschreibenden und anpreisenden Hinweis, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet sind, zu einem besseren Leben des Verbrauchers beizutragen. Damit wurde diesem Zeichen der Schutz versagt.

Das zeigt, dass die Grenzen oft fließend sind. Daher lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung. Sie planen eine Markenanmeldung? Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie mit Erfahrung, Weitblick und einem klaren Blick für das Wesentliche.