Das Bundespatentgericht hat entschieden (Beschl. v. 26.2.2025 – 30 W (pat) 545/22), dass das Wortzeichen „tooyoo“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 42 und 45 im Bereich der Software, Hardware, Werbung, Telekommunikation, Forschung, Datenanalysen und weiterem, als schutzfähig anzusehen ist.
Bundespatentgericht bejaht Schutzfähigkeit der Marke „tooyoo“
BPatG, Beschluss vom 26.2.2025 – 30 W (pat) 545/22) – tooyoo.
Das Bundespatentgericht hat entschieden (Beschl. v. 26.2.2025 – 30 W (pat) 545/22), dass das Wortzeichen „tooyoo“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 42 und 45 im Bereich der Software, Hardware, Werbung, Telekommunikation, Forschung, Datenanalysen und weiterem, als schutzfähig anzusehen ist.
Der Fall:
Das Deutsche Patent- und Markenamt verweigerte der Marke „tooyoo“, eine Internationale Registierung mit Schutzbebebbung in der Bundesrepublik Deutschland, den nationalen Schutz hierzualnde. Das Amt stellte fest, dass der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 38, 42 und 45 an jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Das Zeichen „tooyoo“ sei eine für den Verkehr naheliegende Schreibvariante der englischen Wörter „to“ und „you“. Dies werde nicht dadurch verändert, dass die Wörter im Begriff „tooyoo“ verfremdet seien. Hier angesprochenen Verkehrskreise würden damit die marke lediglich als eine werbliche Aufforderung auffassen, die Waren zu kaufen bzw. die Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und sie dadurch zu entdecken. Als bloße Werbeanpreisung fehle es der Marke an der Schutzfähigkeit. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Entscheidung:
Die Beschwerde hat Erfolg. Das Bundespatentgericht erkannte auf die Eintragbarkeit der Marke. Das Gericht hielt fest, dass es der IR-Wortmarke „tooyoo“ in dieser konkreten Schreibweise nicht an jeglicher Unterscheidungskraft für die konkret umfassten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 38, 42 und 45 fehle.
Bei dieser Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Marke in ihrer eingetragenen Form zu Grunde zu legen und diese nicht um weitere Bestandteile zu ergänzen. Das Gericht hielt es insbesondere für unzulässig, von der angemeldeten Schreibweise „tooyoo“ abweichende Schreibweisen hinzuzudenken, die dann zu einer hypothetischen Erkennbarkeit der Wortfolge führen könnten („tooyoo“ – „too yoo“ – „to you“). Vielmehr sei der konkret angemeldete Begriff nicht lexikalisch nachweisbar und damit nicht Teil der englischen Sprache. Der mit dieser Marke angesprochene Verkehr nehme diesen Begriff in sehr Gesamtheit wahr und zergliedere ihn nicht in einzelne Bestandteile, um dann eine Bedeutung herauszufiltern und in mehreren Schritten dann zu einer schutzunfähigen Gesamtaussage zu gelangen.
Anmerkung
Diese Entscheidung zeigt deutlich die Herangehensweise bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer Wortmarke. Im Besonderen enthält die Entscheidung wichtige Gedanken zu dem Aspekt der Schutzfähigkeit lexikalisch nicht nachweisbarer Wortzusammensetzungen. Das Bundespatentgericht bleibt auf seiner Linie und hält erneut fest, dass es für die Annahme einer beschreibenden Eigenschaft nicht ausreicht, wenn diese nur über eine zergliedernde Betrachtungsweise und eine interpretatorische Betrachtung dieser Teile zu begründen ist.
Diese Entscheidung des Bundespatentgerichts zeigt erneut, dass es sich lohnt, bei ablehnenden Entscheidung des Amtes genau hinzuschauen und auch für den Erfolg zu kämpfen. Sie planen eine Markenanmeldung? Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie mit Erfahrung, Weitblick und einem klaren Blick für das Wesentliche.