Angela Mueller

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Räumlicher Schutzbereich einer eingetragenen Marke – Klarstellung und Stärkung des Territorialschutzes durch das KG Berlin

In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 15.01.2025 – 5 W 1/25) bekräftigt das Kammergericht Berlin (KG) die Grundsätze zum räumlichen Schutzbereich eingetragener Marken und sorgt für wichtige Klarheit im Markenrecht.

KG, Beschl. v. 15.1.2025 – 5 W 1/25, GRUR-RS 2025, 254 – Restaurantbezeichnung

In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 15.01.2025 – 5 W 1/25) bekräftigt das Kammergericht Berlin (KG) die Grundsätze zum räumlichen Schutzbereich eingetragener Marken und sorgt für wichtige Klarheit im Markenrecht.

Der Fall:

Eine Inhaberin einer Unionswortmarke „A…“ und Betreiberin eines indischen Restaurants unter der Bezeichnung „A…“ in Berlin ging mit einstweiliger Verfügung gegen die Verwendung des Namens „A…“ mit beschreibenden Zusätzen durch ein anderes indisches Restaurant vor, das sich über 500 km entfernt in Bayern befindet. Das Landgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab und argumentierte, es bestehe trotz hochgradiger Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Gleichnamige Restaurants in verschiedenen Städten seien üblich und die große geografische Entfernung schließe eine Zuordnungsverwirrung aus.

Die Entscheidung des KG:

Das Kammergericht hob die Entscheidung auf. Maßgeblich sei nicht die tatsächliche Nutzung der Marke in bestimmten Regionen, sondern der registrierte Markenschutz, der territorial uneingeschränkt gelte. Auch bei rein regionaler Benutzung einer Marke oder bei faktisch nicht vorhandener Kollision besteht der Schutz im gesamten Schutzgebiet. Das KG stellte dabei klar, dass der Schutz einer eingetragenen Marke grundsätzlich im gesamten Schutzterritorium gilt – unabhängig davon, ob die tatsächliche Nutzung nur regional erfolgt oder ob es eine räumliche Nähe zwischen den kollidierenden Zeichen gibt. Eine Marke ist ein formales Recht mit flächendeckender Wirkung, selbst wenn die konkrete geschäftliche Tätigkeit nur lokal erfolgt. Auch muss eine Marke während der Benutzungsschonfrist nicht zwingend benutzt werden, um Schutz im gesamten Gebiet zu beanspruchen.

Entscheidend ist hierbei: Das Gericht sieht in der gesetzlich vorgesehenen Benutzungspflicht (bzw. der fünfjährigen Benutzungsschonfrist) ein ausreichend wirksames Korrektiv. Solange eine Marke entweder noch unter die Schonfrist fällt oder benutzungspflichtig ist und tatsächlich benutzt wird, kann sie vollumfänglich geltend gemacht werden – unabhängig von ihrer geografischen Nutzung. Die Tatsache, dass eine Marke in Berlin verwendet wird und das angegriffene Zeichen in Bayern, ändert am Schutzbereich nichts.

Relevanz für die Praxis:

Die Entscheidung zeigt deutlich: Marken, die im Deutschen Markenregister eingetragen sind, entfalten ihren Schutz grundsätzlich bundesweit – anders als etwa bei geschäftlichen Bezeichnungen, bei denen der Schutzbereich auf das tatsächlich erschlossene Verkehrsgebiet begrenzt sein kann. Wer also eine eingetragene Marke nutzt, kann sich auf einen umfassenden territorialen Schutz berufen – unabhängig davon, ob eine tatsächliche Kollision mit einem gleichlautenden Zeichen nur in der Theorie wahrscheinlich ist.

Fazit:

Für Markeninhaber ist die Entscheidung eine Bestätigung der Bedeutung des Schutzes eine Marke im Markenregister. Für Unternehmen, die eine neue Marke einführen wollen, unterstreicht diese Entscheidung die Wichtigkeit einer vorherigen Markenrecherche. Eine Recherche und rechtliche Bewertung ist unerlässlich – selbst dann, wenn ein gleichlautendes Zeichen bislang nur in einer weit entfernten Region genutzt wird. Darüber hinaus zeigt diese Entscheidung, wie wichtig es ist, Marken spätestens nach Eintritt der Benutzungspflicht auch ordnungsgemäß zu benutzen, um die Rechte aus der Marke zu erhalten.

Anmerkung: Die Entscheidung des Bundespatentgerichtes folgt der Linie der jüngeren Rechtsprechung, die die Schutzfähigkeit der Marke hier auf die Frage herunterbricht, ob die streitige Markenanmeldung die Herkunftsfunktion erfüllen kann oder nicht. Die Argumentation der Münchener Richter führt nahe an den Bereich der Freihaltebedürftigkeit heran, da das Fehlen der Unterscheidungskraft bereits vorliegt, wird diese Frage im Ergebnis jedoch offengelassen. 

Die Entscheidung zeigt, dass eine sorgfältige Vorprüfung einer Markenanmeldung in vielen Fällen eine Zurückweisung von Markenanmeldungen wegen absoluter Schutzhindernisse vermeiden kann, jedoch eine absolute Sicherheit nicht garantiert werden kann. Mindestens kann aber eine genaue anwaltliche Beurteilung des Risikos vorgenommen werden, sodass dem Anmelder „böse Überraschungen“ im Anmeldeprozess erspart bleiben.