Urheberrecht

Das Urheberrecht regelt die Rechte an geistigen Schöpfungen.

Egal, ob es sich um literarische Werke, Musik, Kunstwerke, Fotografien oder Software handelt – der Schutz dieser Werke ist entscheidend für die Sicherung wirtschaftlicher Interessen und die Förderung kreativer Leistungen. Das Urheberrecht gewährt dem Schöpfer eines Werkes exklusive Nutzungsrechte und ermöglicht es, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu lizenzieren. Dabei wird die Nutzung der kreativen Leistungen durch Dritte eingeschränkt. Es ist nicht gestattet, fremde Inhalte ohne ein entsprechendes Einverständnis zum Beispiel auf einer Internetseite zu verwenden. Das ist in Zeiten der Digitalisierung von zunehmender Bedeutung ist.

Der Urheber eines Werkes ist immer eine natürlich Person, ein Mensch. Juristische Personen, z.B. eine GmbH, kann nicht Urheber sein, jedoch können ihnen Verwertungsrechte übertragen werden. Das spielt beispielsweise eine Rolle, wenn Arbeitnehmer im Rahmen ihrer kreativen Arbeitsleistungen Werke schaffen. Es ist daher nicht nur für Kreative, sonder auch für Unternehmen wichtig, sich mit Urheberrechten auseinanderzusetzen. Die Feststellung schutzfähiger Inhalte und die Sicherung und Verwertung dieser Rechte spielen eine zentrale Rolle nicht nur in der Unternehmensstrategie.


Ein Urheberrecht entsteht von allein. Die Urheberschaft wird kraft Gesetz in dem Moment begründet, in dem ein Werk hergestellt wird, das die gesetzlichen Kriterien für den Urheberschutz erfüllt.

Es gibt in Deutschland und Europa kein Register für die Eintragung von  Urheberrechten. In der Praxis stellt sich daher oft die Frage, ob ein Werk Urheberschutz geniesst oder nicht.

Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Werk liegen beim Urheber. Dieser kann diese Rechte an andere Personen übertragen. Geschieht das nicht, liegen die Urheberpersönlichkeitsrechte bis zum Tod beim Urheber. Das Urheberrecht ist vererblich, geht also auf etwaige Erben über. Endgültig erlischt das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Geistige Inhalte, an denen kein Urheberrecht (mehr) besteht, sind gemeinfrei. Dann steht die Nutzung des Werks der Allgemeinheit frei. Ein geschütztes Werk wird mit Ablauf seiner Schutzfrist gemeinfrei. Werke, die im Rahmen amtlicher Tätigkeit entstehen, sind in der Regel freie Werke. Auch dann, wenn die Kriterien für einen Urheberschutz nicht erfüllt sind, sind die geistigen Leistungen im Ergebnis grundsätzlich frei nutzbar. Beispielsweise kann ein bestimmter Stil oder künstlerische Technik künstlerischen Schaffens frei nutzbar sein. Aber Achtung: Werke, die in einem bestimmten Stil erstellt sind, können wiederum Gegenstand urheberrechtlichen Schutzes sein.

In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein Werk Urheberschutz genießt und ob darauf bezogene Handlungen Dritter, wie eine Nutzung, Kopie oder weiteres, erlaubt sind oder eine Rechtsverletzung darstellen.

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