Philipp Eisenkopf

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst – Priorität gewinnt

Bundespatentgericht (BPatG) zur Beanspruchung von Prioritätsrechten, Verwechselungsgefahr und der Markenlöschung als Folge des Widerspruchsverfahrens im Fall “APPIT” – “appix”

Dazu im Einzelnen:

Jüngst hatte des Bundespatentgericht (BPatG) einen hoch interessanten Fall zu entscheiden. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) standen sich die deutsche Marke „appix“, welche für die Klassen 09, 35, 38, 42, 45 eingetragen war, und die europäische Unionsmarke „APPIT“, welche für die Klasse 42 eingetragen , gegenüber.

Die deutsche Marke „appix“ wurde am 11. März 2014 in das deutsche Markenregister eingetragen. Der Schwerpunkt der eingetragenen Waren und Dienstleistungen lag hierbei im Softwarebereich und umfasste ebenfalls hiermit in Verbindung stehende Dienstleistungen, wie etwa Beratungen und Bereitstellung von Plattformdienstleistungen.

Die Unionsmarke „APPIT“, aus welcher der Widerspruch erhoben wurde, ist am 26. September 2014 in das Unionsmarkenregister eingetragen worden. Beanspruchte Waren und Dienstleistungen in der Klasse 42 waren unter anderem „Software als Dienstleistung (SaaS)“ sowie „Plattform als Dienstleistung (PaaS)“.  Bei der Anmeldung in der Unionsmarke wurde Priorität der US-Eintragung der Marke „APPIT“, vom 21. November 2013, in Anspruch genommen.

Die Beanspruchung von Prioritätsrechten für eine Marke bedeutet, dass eine Anmeldung einer Marke, welche gegenstandsgleich bereits in einem anderen Markenregister eingetragen ist, den Zeitrang der Anmeldung einer älteren Marke beanspruchen kann. Diese Inanspruchnahme von Prioritätsrechten ist für Unions und deutsche Markenanmeldungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten möglich.

In vorliegendem Fall führt dies dazu, dass die Marke „APPIT“, obwohl erst im Mai 2014 als Unionsmarke angemeldet, als am 21. November 2013 angemeldet gilt. Dementsprechend konnte der Inhaber aus der Unionsmarke einen Widerspruch aus prioritätsälterem Recht gegen die im März 2014 eingetragene Marke „appix“ einlegen.

Eine Beanspruchung von Prioritätsrechten kann, wie dem Fall zu entnehmen ist, entscheidend für den Bestand der Marke sein.

Das DPMA hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahren die Markenlöschung der Marke „appix“ angeordnet. Hiergegen wandte sich die Markeninhaberin vor dem BPatG. Die Münchener Richter schlossen sich der Argumentation des DPMA jedoch nahezu vollumfänglich an. So bestehe zwischen den Marken „APPIT“ und „appix“ große Ähnlichkeit im Zeichen, insbesondere eine sprachliche bzw. klangliche Übereinstimmung sei nicht von der Hand zu weisen. Ausreichend Abstand würde auch nicht durch die unterschiedlichen Endungen der Zeichen gewonnen.

Im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen liegt teilweise Warenidentität, teilweise durchschnittliche -ähnlichkeit vor. Somit sei hier von Verwechslungsgefahr auszugehen und die jüngere Marke, dem Beschluss des DPMA entsprechend, zu löschen. Lediglich für die Dienstleistungen der Klasse 35 der Marke „appix“ im Bereich Marketing sei keine Verwechslungsgefahr anzunehmen, so das BPatG. Daher wurde der Beschluss des DPMA dahingehend aufgehoben, die Marke kann im Hinblick auf benannte Waren und Dienstleistungen weiter bestehen.

An diesem Beispiel wird erneut deutlich, wie elementar das Anmeldedatum und damit der Zeitrang für den Bestand einer Marke und damit den Schutz Ihres geistigen Eigentums ist. Weiter werden die gravierenden Folgen eines verlorenen Widerspruchsverfahren deutlich. Die Ursprünglich für die Waren und Dienstleistungen der Klassen  09, 35, 38, 42, 45 eingetragene Marke „appix“, besteht nach bezeichnetem Widerspruchsverfahren nur noch für einige Dienstleistungen der Klasse 35, was eine herbe Einschränkung des Schutzbereichs bedeutet.

Lassen Sie sich gerne von uns zu diesem und vielen anderen Themen rund um Ihre Marke beraten.

Entscheidung: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.10.2019, Akz: 25 W (pat) 39/18