Frederike Vernekohl

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Bezeichnung „Käse-Alternative“ stellt keine irreführende Werbung dar

Die Klägerin, ein Verein zum Wettbewerbsschutz, mahnte die Beklagte, welche vegane Lebensmittel aus rein pflanzlichen Produkten (Cashewkernen) vertreibt, ab,  da die Beklagte diese Produkte auf ihrer Homepage sowie auf der Produktverpackung als „vegane Käse-Alternative“ bzw. als „gereifte Käse-Alternative“ bezeichnet und bewirbt.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Bezeichnung „Käse-Alternative“ sei gemäß Art. 78 Abs. 1 c, Abs. 2 i.V.m Anhang VII Teil III Nr. 2, VIII Nr. 1 VO 1308/ 2013 unzulässig, weil die Begriffe „Milch“ und „Käse“ ausschließlich den durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnen Erzeugnissen der normalen Eutersekretion ohne jeden Zusatz oder Entzug vorbehalten seien. Aufgrund dessen begehrte sie gerichtlich einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 1,3, 3a, 5 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 7 VO (EU) Nr. 1189/ 2011 i.V.m. Anhang VII Teil III VO (EU) 1308/ 2013.

Das Landgericht Stade wies die Klage der Klägerin zurück. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte nun die Vorinstanz.

Die Verwendung der Bezeichnung stelle weder eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG noch i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG dar, da das Produkt der Beklagten nicht als „Käse“ bezeichnet werde. Vielmehr wird es lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt. Mit dem Zusatz „Alternative“ wird hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben nicht um Käse, sondern um etwas Anderes handelt.

Weiterhin sei auch das EuGH-Urteil, auf welches die Klägerin verwies, nicht mit diesem Fall vergleichbar, da es sich mit einem anderen Sachverhalt befasse. Im dortigen Fall sind rein pflanzliche Produkte unter der Bezeichnung „Tofubutter“, „Pflanzenkäse“ oder „Veggie-Cheese“ vertrieben worden. Diese Bezeichnung lasse die Interpretation zu, dass es sich um das klassischerweise aus tierischen Milcherzeugnissen gewonnene bekannte Produkt handelt, dem jedoch etwas zugesetzt ist.

Im vorliegenden Fall sei eine solche Interpretation durch die Bezeichnung „Käse-Alternative“ jedoch ausgeschlossen. Der aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher verstehe unter einer „Alternativ“ weder eine klarstellende noch eine beschreibende Bezeichnung des Begriffs „Käse“, sondern vielmehr eine Klarstellung dahingehend, dass es sich bei dem Produkt nicht um Käse handele.

Insofern unterscheide sich der Begriff „Käse-Alternative“ auch gerade von anderen vergleichenden Beschreibungen wie „zu verwenden wie Creme fraiche“ oder „wie Frischkäse“, die bereits Gegenstand untergerichtlicher Entscheidungen waren. Während der Zusatz „wie“ oder „zu verwenden wie“ die Gefahr der Irreführung enthält, dass es sich doch um ein Milchprodukt handelt, ist hebt die Bezeichnung „Käse-Alternative“ gerade keine Ähnlichkeit zu einem Milchprodukt hervor, sondern weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich eben nicht um Käse handele.

Insgesamt steht damit der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung „Käse-Alternative“ gegen die Klagegegnerin zu.

Entschiedung: OLG Celle Urteil vom 06.08.2019- Az: 13 U 35/19