Philipp Eisenkopf

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Es war einmal… die Schönheitschirurgie

Bundespatentgericht (BPatG) zur fehlenden Unterscheidungskraft, Freihaltebedürftigkeit und der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gem. § 39 Abs. 1 MarkenG im Beschwerdeverfahren “SmAS”

Dazu im Einzelnen:

Was haben die typische Einleitungsphrase eines Märchens und ein medizinisches Verfahren auf dem Gebiet der Schönheitschirurgie gemeinsam? Dies Frage werden sich auch die Richter des 26. Senats des Bundepatentgerichts (BPatG) gestellt haben, als sie die Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit des Wortzeichens „SmAS“ im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu beurteilen hatten.

Die Markenanmeldung „SmAS“ für die Klassen 9, 14, 16, 18, 20, 25 und 28 wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wegen eines Freihaltebedürfnisses gem. § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Waren der

Klasse 09: elektronische Bücher und Klasse 16: Bücher

teilweise zurückgewiesen.

Superficial Muscular Aponeurosis System – Facelift (SMAS-Facelift) ist ein medizinisches Verfahren, bei dem sowohl die oberflächliche Haut als auch die darunter liegende Muskel- und Bindegewebelatte gehoben und redynamisiert werden. Daher sei das Zeichen „SmAS“ für den medizinischen Fachverkehr eine sofort verständliche Abkürzung und stelle im Hinblick auf die Waren elektronische Bücher und Bücher eine sinnvolle Inhaltsangabe. Dies führe wiederum zur Freihaltebedürftigkeit.

Auf gerichtlichen Hinweis beschränkte die Anmelderin die zurückgewiesenen Waren auf

Klasse 09: elektronische Kinderbücher; elektronische Sicherheitsfibeln; und Klasse 16: Kinderbücher; Sicherheitsfibeln;

Und machte geltend, dass hiermit die vom DPMA benannten Eintragungshindernisse beseitigt seien.

Eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist in § 39 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich normiert. Hiernach hat der Anmelder das Recht, jederzeit, dass der Anmeldung beigefügte Verzeichnis, einzuschränken. Dies kann zum einen im Anmeldeverfahren sinnvoll sein, um einem absoluten Schutzhindernis, wie in vorliegendem Fall, zu entgehen. Auch im Falle eines Widerspruchverfahrens kann eine Einschränkung des Verzeichnisses im Rahmen einer Einigung mit dem Wiedersprechenden eine gangbare Alternative darstellen.

Das BPatG subsumierte abschließend unter dem markenrechtlichen Begriff der Unterscheidungskraft und kam zu dem Ergebnis, dass durch die positive Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung dieses Schutzhindernis entfalle.

Zudem stellten die Münchener Richter in ihrem Beschluss fest, dass an Kinder adressierte Bücher grundsätzlich keine komplizierten medizinischen Themen enthalten und sich das Interesse für diese spezielle Facelifting-Methode auf ärztliches Fachpersonal und „Menschen im vorangeschrittenen Erwachsenenalter“ beschränke.

Dem Antrag der Anmelderin sei daher zu folgen und der einschlägige Beschluss des DPMA wurde aufgehoben.

Entscheidung: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.10.2019, Akz: 26 W (pat) 14/18