Frederike Vernekohl

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Ehrlich währt am längsten – Werbung mit gekauften Bewertungen

Eine Zweigniederlassung von Amazon EU und gleichzeitig Verkäuferin der „Amazon-Produkte auf der eigenen Plattform begehrte im Wege des Eilverfahrens als Antragstellerin das Verbot der Veröffentlichung von Produktrezensionen, welche gegen Entgelt erstellt worden sind und nicht als solche kenntlich gemacht worden sind.

Der Antrag richtet sich gegen ein Unternehmen, welches Drittanbietern auf amazon.de – d.h. von der Antragstellerin unabhängigen Verkäufern – die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt anbietet, sowie gegen dessen Geschäftsführer. Die Drittanbieter können sich bei diesem Unternehmen registrieren lassen und auf Wunsch wird daraufhin ein Tester vermittelt, welcher das Produkt des Drittanbieters bewertet. Im Regelfall darf der Tester das Produkt danach – ggf. gegen Zahlung eines geringen Eigenanteils – behalten. Diese Rezension wird dann über das Portal des Unternehmens automatisiert auf amazon.de eingestellt und dem Käufer damit auf der Produktseite angezeigt.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Antrag von Amazon zurück (Urteil Landgericht Frankfurt am Main vom 19.12.2018 – Az: 2-06 O 474/18). Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt am Main jetzt jedoch weitgehend Erfolg.

Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Veröffentlichung von Kundenrezensionen im Internet, für welche der Rezensent eine Zahlung oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat und soweit nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich um „bezahlte“ Rezensionen handelt, unlauter nach § 5a Abs. 6 UWG sind. Für eine solchen Verstoß haftet auch das Unternehmen, welches diese „bezahlten“ Rezensionen für den Anbieter hat verfassen und veröffentlichen lassen.

Das OLG führte dazu aus, dass der Verbraucher den kommerziellen Hintergrund der Bewertung nicht klar und eindeutig erkennen kann, sondern vielmehr davon ausgehe, dass die Produktbewertungen ohne Gegenleistung erstellt worden sind. Denn die Idee eines jeden Bewertungsportals bzw. der Produktbewertung in Verkaufsportalen beruhe darauf, dass die Bewerter die Produkte aufgrund eines eigenen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen. Produktbewertungen, bei welchen für die Verbraucher erkennbar ist, dass der Rezensent eine Gegenleistung erhalten hat, werden anders gewürdigt als unbeeinflusste Bewertungen. Insofern ist das Nichtkenntlichmachen entgeltlichen Bewertung geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Hiergegen wendet das Unternehmen ein, dass bei Amazon eine entsprechende Kenntlichmachung einer „gekauften“ Bewertung nicht möglich sei, da Amazon einen solche Kenntlichmachung verbiete und derart gekennzeichnete Bewertungen ohne weitere Ankündigung löscht. Doch das OLG stellte fest, dass Amazon bei der Gestaltung ihrer Plattform grundsätzlich frei agieren könne. Dazu gehört auch das Recht, „gekaufte“ Bewertungen ganz zu untersagen oder von einer näheren Prüfung abhängig zu machen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2019 – Az: 6 W 9/19)

Anmerkung: In der Werbung ist auf Transparenz zu achten. Handelt es sich bei  Produktbewertungen in Bewertungsportalen oder Verkaufsportalen also um bezahlte oder beauftragte Bewertungen oder sind diese in irgendeiner Weise gerade nicht ohne Gegenleistung erstellt worden, sollte dies kenntlich und deutlich gemacht werden. . Allerdings gilt es dann zu beachten, dass dies wohl die Überzeugungskraft und damit den Marketing-Effekt der Bewertung schmälert.

Haben Sie Fragen dazu oder brauchen Sie Hilfe bei der Formulierung eines entsprechenden Hinweises? Wir beraten Sie gerne.