Philipp Eisenkopf

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Marke: „Der Pott kocht“ – das BPatG macht den Garaus 

BPatG bestätigt Zurückweisung der Markenanmeldung „DER POTT KOCHT“ aufgrund von fehlender Unterscheidungskraft.

Dazu im Einzelnen: 

Die bezeichnete Marke „DER POTT KOCHT“ wurde im Jahr 2015 für diverse Waren und Dienstleistungen, unter anderem aus den Klassen 16, 21, 25, 41, 43 mit Schwerpunkt im Bereich der Küchen- bzw. Kochutensilien sowie im Bereich der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen angemeldet. 

Diese Anmeldung wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. 

Unter absoluten Schutzhindernissen werden gesetzliche Tatbestände verstanden, welche die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens in das deutsche Markenregister hindern. Stellt das DPMA bei der Prüfung einer Markenanmeldung ein solches Schutzhindernis fest, wird die Markenanmeldung gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG normiert, dass eine Marke, der es für ihre Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft fehlt, nicht in das Markenregister eingetragen werden kann.

Unterscheidungskraft ist eine der Kernfunktionen jeder Marke. Sie ist die einer Marke innewohnende Fähigkeit, erfasste Waren und Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen abzugrenzen.

Diese Eignung lehnte das DPMA für die Marke „DER POTT KOCHT“ ab. Insbesondere führte das Amt aus, der der Markenanmeldung zugrundeliegende Sinngehalt sei nicht schutzfähig. „Pott“ als umgangssprachliche Bezeichnung des Ruhrgebiets, in der Verwendung als Slogan „Der Pott kocht“ stelle einen bloßen Hinweis dar. Im Lichte der angemeldeten Waren und Dienstleistungen beziehe er sich auf die Küche des Ruhrgebiets sowie auf Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen, welche sich speziell auf das Ruhrgebiet beziehen. 

Diese Argumentation griffen die Münchener Richter auf und präzisierten, dass es gerade an Unterscheidungskraft fehle, wenn eine Marke einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalte und dieser ohne Weiteres auch als solche aufgenommen werde. 

Zur Verdeutlichung des beschreibenden Charakters der Marke zog das Bundespatentgericht (BPatG) diverse Beispiele heran.
So wurde der Slogan „Der Pott kocht“ unter anderem vom Kommunalverband Ruhrgebiet im Rahmen einer groß angelegten Imagekampagne aber auch als Titel für den im Zweijahresrhythmus stattfindenden MTRA-Kongress des Universitätsklinikums Essen benutzt. Zudem wird der Slogan häufig zur Beschreibung sportlicher Veranstaltungen, insbesondere Fußballereignissen im Ruhrgebiet verwendet. 

Unter Bezugnahme auf weitere Beispiele kam das BPatG zu dem Schluss, dass der angesprochene Verkehr dem Slogan einen reinen Hinweis, eine werbende Sachaussage für das Ruhrgebiet entnehme und ihn gerade nicht als eine, von einem bestimmten Unternehmen stammende abgrenzende Marke wahrnehme. Die Münchener Richter urteilten mangels Unterscheidungskraft, das DPMA habe die Marke zu Recht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. 

Ein etwaiges Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ließ das Gericht offen. 

(Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.05.2019 , Aktenzeichen 27 W (pat) 552/16)

Anmerkung: Die Entscheidung des Bundespatentgerichtes folgt der Linie der jüngeren Rechtsprechung, die die Schutzfähigkeit der Marke hier auf die Frage herunterbricht, ob die streitige Markenanmeldung die Herkunftsfunktion erfüllen kann oder nicht. Die Argumentation der Münchener Richter führt nahe an den Bereich der Freihaltebedürftigkeit heran, da das Fehlen der Unterscheidungskraft bereits vorliegt, wird diese Frage im Ergebnis jedoch offengelassen. 

Die Entscheidung zeigt, dass eine sorgfältige Vorprüfung einer Markenanmeldung in vielen Fällen eine Zurückweisung von Markenanmeldungen wegen absoluter Schutzhindernisse vermeiden kann, jedoch eine absolute Sicherheit nicht garantiert werden kann. Mindestens kann aber eine genaue anwaltliche Beurteilung des Risikos vorgenommen werden, sodass dem Anmelder „böse Überraschungen“ im Anmeldeprozess erspart bleiben.