Prominent!

Erfolgreiche Beschwerde

BPatG, Beschluss vom 29.04.2013, Az.: 27 W (pat) 77/12

Die Anmelderin hatte für eine Vielzahl von Klassen die Wort-Bildmarke „Prominent!“ angemeldet. Wegen mangelnder Unterscheidungskraft wies die Markenstelle des DPMA die Anmeldung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 35, 38, 41 und 42 zunächst zurück. Nachdem auf Anregung des Senats des BPatG das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis stark eingeschränkt wurde, hatte die Anmelderin mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung Erfolg.

Das BPatG hielt „Prominent!“ für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen (u.a. Werbung, Organisation und Durchführung von Castings, Marktforschung, Ausstrahlung von Tele-Shopping-Sendungen, Dienstleistungen im Rahmen der Talentsuche) für unterscheidungskräftig. Es könne den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugerechnet werden. „Prominent!“ sei weder ein Qualitätshinweis, noch eine Angabe über den möglichen Kunden- bzw. Abnehmerkreis. Letzte Zweifel an der Unterscheidungskraft würden außerdem durch die Graphik überwunden.