Frederike Vernekohl

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Wettbewerbsverstoß durch fehlende Kennzeichnung auf Abfalltonne – ElektroG

Fehlendes Symbol einer durchgestrichenen Abfalltone nach Elektrogesetz kann wettbewerbswidrig sein.

Dazu im Einzelnen:

Die Antragstellerin, welche ebenso wie die Antragsgegnerin Lampen und Leuchtmittel über das Internet vertreibt, erwarb am 14.02.2019 bei einem durchgeführten Testkauf eine von der Antragsgegnerin hergestellte Tischlampe. Diese Lampe wies jedoch nicht das Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne nach § 9 Abs. 2 ElektroG auf. Deshalb mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit einem Schreiben vom 20.02.2019 ab. Die geforderte Unterlassungserklärung gab die Antragsgegnerin jedoch nicht ab, weswegen die Antragstellerin sich daraufhin an das Landgericht Darmstadt wandte.

Das Landgericht Darmstadt wies den Antrag unter anderem mit der Begründung zurück, dass es sich bei § 9 Abs. 2 ElektroG nicht um eine Marktverhaltensregelung handele und das fehlende Symbol daher nicht abmahnfähig sei.

Gegen dieses Urteil legte die Antragstellerin Berufung ein und beantragte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das Urteil des Landgerichts Darmstadt aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verurteilen, es zu unterlassen, Lampen in den Verkehr zu bringen, die nicht mit dem gesetzlichen Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne nach § 9 Abs. 2 ElektroG gekennzeichnet sind.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Unterlassungsantrag der Antragstellerin statt.

Der entscheidende Punkt des Urteils ist die Frage gewesen, ob es sich bei § 9 Abs. 2 ElektroG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handelt. Eine Marktverhaltensregelung liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie zumindest auch dem Schutz der Interessen der Marktteilnehmer und damit unter anderem auch den Schutz der Mitbewerber und Verbraucher bezweckt.

Das Gericht entschied nun, dass § 9 Abs. 2 ElektroG mittelbar dem Verbraucherschutz diene und damit eine Marktverhaltensregelung darstellt. Dies ergebe sich bereits aus § 1 S. 3 ElektroG, wonach das ElektroG zur Erreichung der abfallwirtschaftlichen Ziele „das Marktverhalten der Verpflichteten regeln solle“.

Zudem könne der Verbraucher anhand des Symbols der durgestrichenen Abfalltonne vor dem Erwerb des Produkts erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen dürfe. An dieser Information habe der Verbraucher auch durchaus Interesse, da ihm dadurch bewusst werde, dass er für dieses Produkt einen besonderen, meist aufwendigeren Entsorgungsweg zu wählen habe.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass § 9 Abs. 2 ElektroG auch ausdrücklich nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ElektroG auf Lampen anwendbar ist. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 2 ElektroG, sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ElektroG lediglich Glühlampen und damit Leuchtmittel.

Die Antragsgegnerin konnte sich hier auch nicht auf den Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 2 S. 2 ElektroG berufen, wonach das Symbol statt auf dem Gerät auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder der dem Garantieschein aufgedruckt werden kann, wenn dies aufgrund der Größe oder der Funktion des Elektrogeräts erforderlich ist. Zwar wies die Gebrauchsanweisung der Antragsgegnerin das Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne auf, jedoch fehlte es an der Erforderlichkeit nach § 9 Abs. 2 S. 2 ElektroG. Das Symbol hätte problemlos und ohne Funktionsbeeinträch-tigung am Boden der Lampe angebracht werden können.

Insgesamt liegt somit ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung vor und damit hat der Unterlassungsantrag der Antragsstellering nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG Erfolg.