Auszeichnung des Gesamtpreises bei ausgestellten Möbelstücken

Zusammengefasst gilt:

Werden in Geschäftsräumen Möbelstücke zum Verkauf ausgestellt, muss der Endpreis für das konkrete Ausstellungsstück ausgezeichnet sein. Es genügt nicht, einen Teilpreis anzugeben. Dies reicht auch dann nicht, wenn auf der Rückseite des Preisschildes weitere Informationen aufgeführt sind, aus denen der Kunde den Gesamtpreis selbst errechnen könnte.

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Das beklagte Unternehmen bot in ihrem Möbelhaus eine Lederrundecke zum Verkauf an. Auf dem Preisschild war ein Preis von 3.199 EUR ausgezeichnet und mit dem Hinweis versehen, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Auf der Rückseite des Preisschildes waren die konkreten Ausstattungsmerkmale des Möbelstücks aufgeführt und mit Einzelpreisen versehen. Daraus konnte errechnet werden, dass das konkret ausgestellte Möbelstück einen Preis von insgesamt 5.245 EUR hatte. Die Klägerin, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, forderte von der Beklagten, dies zu unterlassen, nämlich mit einem Preis zu werben, der nicht der Endpreis für das konkret ausgestellte Möbelstück ist. Die Beklagte meinte hingegen, es sei erkennbar, dass das ausgestellte Möbelstück viele Gestaltungsmöglichkeiten biete und der Kunde sich beliebig für eine konkrete Variante entscheiden könne. Aufgrund der vielfältig vorhandenen Gestaltungsvarianten könne ein Gesamtpreis nicht gebildet werden. Der angegebene Preis mit Hinweis auf den Mehrpreis sei ausreichend und nicht zu beanstanden.

Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Das OLG stellte fest, dass die Preisauszeichnung wettbewerbswidrig ist und gegen Preisangabenverordnung und damit UWG verstößt.

Die Preisangabenverordnung ist in § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV insoweit ganz eindeutig:
Wer Verbrauchern … gewerbs- oder geschäftsmäßig … Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).

Hier wurde eine konkrete Variante des Möbelstücks ausgestellt und zum Verkauf angeboten. Für dieses konkrete Möbelstück hätte der genaue Endpreis angegeben werden müssen. Der Kunde soll den Preis nicht erst selbst errechnen müssen. Der hier vorhandene Hinweis auf dem Preisschild war nicht ausreichend und sogar missverständlich.

OLG Hamm, Entscheidung vom 21.3.2017, 4 U 166/16