Zu viel gewollt?

Anmeldestrategie bei der Anmeldung von Geschmacksmustern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2012, Az.: I-20 U 52/12

Wie schon das LG in der Vorinstanz, entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.07.2012, dass die Puddinggestaltung des Discounterpuddings „Flecki“ nicht die Rechte der Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmackmusters bezüglich des Puddings „Paula“ verletzt. Die in Frage stehenden Puddings bestehen beide aus verschiedenfarbigen Komponenten, die so in einen durchsichtigen Becher gelassen werden, dass von außen eine fleckenartige Fläche sichtbar ist. Den entscheidenden Unterschied sah das Gericht jedoch im Vergleich der Draufsicht auf die Puddings. Bei der Anmeldung des Geschmacksmusters hatte die Antragstellerin u.a. eine Abbildung der Oberseite des Puddings eingereicht, die eine Art Wirbel zeigte. Dieses Merkmal müsse deshalb mitberücksichtigt werden. Da „Flecki“ keinen Wirbel aufweise, sei kein übereinstimmender Gesamteindruck gegeben.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass eine Abbildung, die eigentlich den Schutzumfang eines Geschmackmusters näher bestimmen und idealerweise ausweiten sollte, hier letztlich zu einer Einschränkung des Schutzbereichs geführt hat. Dennoch kann sich an der allgemeinen Anmeldestrategie bei der Anmeldung von Geschmacksmustern, Abbildungen möglichst umfassend und breit auszuwählen, eigentlich nicht viel ändern. Die Auswahl der einzureichenden Abbildungen bleibt ein wichtiger und wesentlicher Bestandteil bei der Anmeldung von Geschmacksmustern.

Lauterkeitsrechtlichen Ansprüche sah das OLG Düsseldorf im Übrigen auch nicht gegeben. Zwar lehne sich „Flecki“ in seiner Gestaltung des Deckels und der Umverpackung an „Paula“s Marketingkampagne an, die beiden Produkte seien aber dennoch ausreichend unterschiedlich. Die gestalterische Grundidee, eine Kuh in ihrer natürlichen Umgebung mit einem Namensschriftzug darzustellen, sei nicht monopolisierbar.