„XVIII PLUS“

Zur Abgrenzung kennzeichenmäßigen und beschreibenden Zeichengebrauchs

BGH, Urteil vom 02.10.2012, Az.: I ZR 37/10

Am 02.10.2012 lieferte der BGH eine interessante Entscheidung zur Abgrenzung kennzeichenmäßigen und beschreibenden Zeichengebrauchs. Hintergrund der Entscheidung war eine Klage der im Erotikfachhandel mit Kinos und Kabinen tätigen 18+-GmbH, die Rechte aus den für „DVDs“ eingetragenen deutschen Marken „18+“ und „18 Plus“ sowie des Firmenschlagworts „18+“ gegen eine Vertreiberin von DVDs mit pornographischem Inhalt geltend machte.

Diese hatte nämlich die von ihr vertriebenen DVDs mit einem runden Siegel versehen, das den Aufdruck „XVIII PLUS“ zeigte. Nachdem die Klagemarken bereits vor der Entscheidung des BGH durch das BPatG gelöscht worden waren, befasste sich der BGH nur noch mit den Rechten am Firmenschlagwort. Der BGH wies die Klage ab. Die angesprochenen Verkehrskreise sähen das Zeichen „XVIII PLUS“ auf DVDs als Hinweis darauf, dass die Medien nur für eine Kundengruppe ab 18 Jahren bestimmt seien, nicht jedoch als Herkunftshinweis.

Daran ändere die römische Schreibweise der Ziffern nichts. Das Siegel werde immer noch als Altersklassifizierung verstanden. Ein solcher Hinweis werde nämlich auch gerade bei pornographischen Medien erwartet. Wegen des fehlenden Herkunftshinweises scheide deshalb eine Verletzung aus.