Wortmarke “Schloss Neubeuern” ist unterscheidungskräftig

Weitere Entscheidung zum Bereich Bezeichnungen von Gebäuden und Baudenkmälern

Wortmarke “Schloss Neubeuern” ist unterscheidungskräftig und damit schutzfähig für DL aus den Bereichen: Werbung, Ausbildung, Gastronomie und Hotelbetrieb (BPatG, Beschluss vom 8.4.14, 27 W (pat) 516/14).

Der teilweise Kurswechsel im Bereich der Bezeichnungen von Gebäuden und Orten wird hier ein weiteres Mal bestätigt. Vor gar nicht so langer Zeit noch wurden derlei Angaben auch gerne einmal pauschal als beschreibende Herkunftsangaben zurückgewiesen. In jüngeren Entscheidungen wie zB zu “Konstanzer Konzilgespräch”, “Schloss Freudenstein” und eben hier “Schloss Neubeuern” wird dies differenzierter betrachtet. Allein der Umstand, dass ein Begriff die Bezeichnung eines Gebäudes sei, stehe nicht der Annahme einer schutzfähigen Marke entgegen. Das BPatG stellt hier u.a. fest, dass das Publikum daran gewöhnt sei, Bezeichnungen von Gebäuden, die keinen allgemein öffentlichen Bereich umfassen, einen Herkunftshinweis für die dort hergestellten bzw. angebotenen Waren und Dienstleistungen zu entnehmen. Die Verbraucher seien sich bewusst, dass ein Kulturdenkmal einer gewissen Größe nicht ohne geschäftliche Nutzung zu erhalten sei. Der Name eines solchen Gebäudes bzw. Baudenkmals werden bei entsprechender Verwendung durchaus als unterscheidungskräftiger Herkunftshinweis gesehen. Ähnlich entschied das BPatG auch in der Sache „Domfront“ (BPatG, Beschluss vom 18.07.2012 – 27 W (pat) 539/12): zu entscheiden war in dem Beschluss über eine deutlich erkennbare und detailgetreue Abbildung der Front des Kölner Doms, die zur Eintragung als Marke zugelassen wurde.

Auch bei Bezeichnungen zu bekanntem Kulturgut sei im Übrigen allein die Frage maßgeblich, ob dessen Bezeichnung üblich ist oder als beschreibender Hinweis wirkt. Dieser Richtung wurde bereits bei der Entscheidung des BGH zu „Neuschwanstein“ (BGH, Beschluss vom 8.3.12, I ZB 13/11) gefolgt: Den Namen fehlte für Artikel aus dem typischen Touristik-Bereich die Unterscheidungskraft. Allein der Umstand, dass Dienstleistungen im Umfeld des Schlosses an Touristen erbracht werden können, führe jedoch nicht zum Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft. Auch die Entscheidung des BPatG zu  „Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung“ weicht von der überholten Rechtsprechung zum Bereich Kulturgut ab: Zwar fehlte dieser Marke letztlich die Unterscheidungskraft für die von ihr in diesem Fall konkret umfassten Dienstleistungen, das BPatG verdeutlichte aber, dass allein der Umstand, dass es sich bei der Person der Annette von Droste-Hülshoff um eine bekannte Dichterin handelt, deren Werke zum deutschen Kulturerbe zählen, nicht die Zurückweisung der Marke rechtfertigt. (BPatG, Beschluss vom 2.7.13,  33 W (pat) 550/11).

Sehr differenziert ist also in solcherlei Fällen stets zu prüfen, ob bei den von der Marke konkret beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen der Ort der Herstellung oder Leistungserbringung von besonderer Bedeutung ist und ob ein konkreter Bezug der Waren bzw. Dienstleistungen zu dem jeweils benannten Gebäude/Ort/Baudenkmal besteht. Ist dies nicht der Fall, kann die erforderliche Unterscheidungskraft der Marke vorliegen.

Dies mag Anmeldern und Anmelderinnen Mut machen, deren Marken einen Bezug zu Baudenkmälern und Kulturgütern aufweisen sollen. Es lohnt ein differenzierter Blick auf den Einzelfall und sicher auch eine geschickte strategische Markenplanung und Beratung im Vorfeld!