Werbung mit kostenloser Zweitbrille verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz

BGH, Urteil vom 6.November 2014 – I ZR 26/14 – Kostenlose Zweitbrille

Der BGH bestätigte kürzlich die Verurteilung eines Optikerunternehmens wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Das Unternehmen hatte Werbeflyer verteilt, wobei Brillen zum Preis von 239 € oder 499 € angeboten wurden. Zusätzlich sollte der Kunde eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 € erhalten. In diesem Vorgehen sah die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, einen Verstoß gegen das HWG und klagte auf Unterlassung.

Das zuständige Landgericht sowie die Berufungsinstanz verurteilten die Beklagte antragsgemäß.

Die Ankündigung einer kostenlosen Zweitbrille stelle eine unzulässige Zuwendung i.S.d. HWG dar. Insbesondere biete die Beklagte nach dem Gesamtbild nicht ein aus zwei Brillen bestehendes Warenpaket an, sondern schenke dem Kunden beim Kauf einer Brille eine Zweitbrille.

Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.  Auch der BGH erblickte in dem Versprechen der Beklagten einen Verstoß gegen das Verbot von Zuwendungen gemäß § 7 Abs. 1 S.1 HWG. Das Angebot der Zweitbrille sei in der Werbung blickfangmäßig hervorgehoben worden. Hierbei bestünde die Gefahr, dass der Verbraucher sich nur aufgrund des Geschenkes einer kostenlosen Zweitbrille zum Kauf entschließe und die Entscheidung nicht von gesundheitlichen Belangen abhängig mache.