Von Clowns und Gauklern

Schutzumfang von Veranstaltungsmarken

KG, Urteil vom 15.02.2013 – Az.: 5 U 109/12

In seiner Entscheidung vom 15.02.2013 entschied das Kammergericht Berlin, dass kombinierten Veranstaltungsmarken nur ein geringer Schutzumfang zukomme. Hintergrund der Entscheidung war, dass der Veranstalter eines Berliner Kleinkunstsommerfestes und Inhaber einer Wort-Bildmarke bestehend aus der Zeichnung eines Clowngesichts und des Wortbestandteils „Berliner Gauklerfest“ gegen die Verwendung der Zeichen „Berliner Gauklerfest“ und „Berliner Pilsener Sommerfest/Gauklerfest 2012“ vorgegangen war.

Nachdem das LG Berlin noch eine Verwechslungsgefahr angenommen hatte, verneinte das Kammergericht eine solche. „Berliner Gauklerfest“ sei eine rein beschreibende Angabe für ein Fest an dem Gaukler teilnehmen und das in Berlin stattfindet. Die Verwendung eines originär schutzunfähigen Wortbestandteils einer Wort-Bildmarke könne nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen. Außerdem diene die Ortsangabe bei Veranstaltungsbezeichnungen nicht als Unterscheidungsmerkmal für die betriebliche Herkunft von Dienstleistungen, sondern als Hinweis an das Publikum, wo die Veranstaltung stattfindet.

Eine Stärkung der Kennzeichnungskraft könne auch nicht deswegen angenommen werden, weil die Veranstaltung einen gewissen Bekanntheitsgrad in Berlin besitze. Denn aus der Bekanntheit einer Veranstaltung folge nicht automatisch die Bekanntheit einer Marke.