Verwendung einer fremden Marke auf einem Messelageplan zulässig

Leitsatz

Die Verwendung einer Marke auf einem Lageplan, zur örtlichen Beschreibung eines Messestandes, stellt keine markenmäßige Benutzung dar.

Zum Fall

Klägerin und Beklagte betreiben Unternehmen im Baustoffbereich. Die Klägerin ist Inhaberin einer deutschen Wort-/Bildmarke. Die Beklagte hat diese Marke der Klägerin ohne deren Zustimmung in identischer Form auf einem Messelageplan abgedruckt. Die Parteien streiten um die Verwendung der klägerischen Marke. Auf dem Lageplan war die Abbildung verschiedener, für die Beklagte fremder, Marken zu sehen. Die Beklagte hatte den Plan auf einer Messe ausgegeben, um ihre eigene Position in der Messehalle kenntlich zu machen. Der Messestand der Klägerin hatte eine Größe von über 220 m², die Beklagte verfügte über 24 m². Zwar war der Messestand der Klägerin nicht maßstabsgerecht abgebildet, die Messestände an sich aber in vergleichbaren Größenverhältnissen dargestellt.

Die Klägerin sah ihre Markenrechte verletzt, durch Verwendung ihrer Marke ohne ihre Zustimmung auf dem Lageplan. Weiter nahm sie eine Rufausbeutung an. Die Beklagte habe so den Bekanntheitsgrad der Klägerin ausnutzen und sich aus Kundensicht auf Augenhöhe begeben wollen.
Unter Angabe dieser Gründe wurde die Beklagte abgemahnt und die Zahlung der Abmahnkosten von ihr verlangt. Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, verweigerte jedoch die Zahlung.

Hierauf wurde Klage erhoben.

Das LG Köln entschied jetzt, dass schon die Abmahnung unberechtigt sei, denn, eine Markenverletzung läge nicht vor.

Hierzu führte das Gericht aus, dass die Verwendung der klägerischen Marke zur örtlichen Beschreibung eines Messestandes keine markenrechtliche Benutzung darstelle. Die bloße Markennennung sei grundsätzlich zulässig, sofern keine besonderen irreführenden, ausbeutenden oder herabsetzenden Begleitumstände vorlägen. Die Beklagte hatte die klägerische Marke zwar ohne Zustimmung in identischer Form für den Lageplan genutzt, was eine der Voraussetzungen für eine Markenverletzung darstellt. Jedoch habe die Beklagte die Marke nicht zur Bezeichnung von eigenen Waren oder Dienstleistungen oder in „direktem Bezug“ zu den geschützten Warengruppen, also nicht markenmäßig verwendet.

Gerade die Verwendung verschiedener Marken unterschiedlicher betrieblicher Herkunft mache deutlich, dass der Lageplan nur der Orientierung in der Messehalle diene.

In Bezug auf die Rufausbeutung bzw. -gefährdung führte das Landgericht aus, dass die Beklagte nicht auf das Angebot der Klägerin oder deren Unternehmen Bezug genommen hatte. Beeinträchtigt sei also weder die Herkunfts- noch die Werbefunktion der klägerischen Marke.

Praxistipp

Die Benutzung fremder Marken auf einem Messeplan kann zulässig sein. Es kommt jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine anwaltliche Bewertung Ihrer geplanten Maßnahme im Vorfeld kann unnötigen Abmahnungen vorbeugen.

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an!

LG Köln, Urteil vom 07.03.2017, 33 O 116/16