Verspekuliert!

Rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2013, Az.: 6 U 126/12

Bei Markenagenturen ist es gängige Praxis, Marken auf Vorrat anzumelden, um diese künftig an Kunden zu vermarkten. Grundsätzlich sind solche Bevorratungen von Marken auch zulässig. Reinen „Spekulationsmarken“ erteile das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 07.02.2013 jedoch eine Absage.

Darunter sind Marken zu verstehen, die vor allem zum Zweck der Behinderung Dritter angemeldet und gehalten werden. Hier hatte die Markeninhaberin eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen angemeldet und sich berühmt, eine Markenagentur zu betreiben. Aus den Marken machte sie dann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwendeten. Die Markeninhaberin konnte vorliegend das OLG nicht davon überzeugen, ein seriöses Geschäft zu betreiben.

Nach Ansicht des OLG war das Geschäftskonzept der Markeninhaberin nicht nachvollziehbar und zudem betriebswirtschaftlich sinnlos. Außerdem verstärkten einige weitere Umstände den Eindruck, dass das eigentliche Ziel der Bevorratung der Marken nicht die Vermarktung der Marken an Kunden, sondern die Behinderung Dritter gewesen ist. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus den Marken hat das OLG daher als rechtsmissbräuchlich angesehen.