So nicht!

Markenlöschung wegen Sittenverstoßes

BPatG, Beschluss vom 18.12.2012, Az.: 27 W (pat) 22/12

Eine ästhetische Prüfung auf Anforderungen des guten Geschmacks ist normalerweise nicht Gegenstand des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens. Damit können grundsätzlich auch derbe und geschmacklose Ausdrücke eintragungsfähig sein. Eine Grenze ist allerdings erreicht, wenn die Kennzeichnung gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die gute Sitten verstößt.

Diese Grenze sah das BPatG bei der Wort-Bildmarke „Headfuck“ erreicht. Es sah die Marke als schutzunfähig an, weil sie das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl eines wesentlichen Teils des Publikums verletze.