Nichts zu Lachen

Verwechslungsgefahr zwischen SMILEY und Duft-Smiley

BPatG, Beschluss vom 19.07.2012 – 30 W (pat) 25/11

Das BPatG sah zwischen der deutschen Wortmarke „Duft-Smiley“ und der Gemeinschaftsmarke „SMILEY“ (Wortmarke) eine Verwechslungsgefahr und hob den Beschluss der Markenstelle des DPMA auf, der den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke „SMILEY“ zurückgewiesen hatte. Die Marken waren für identische bzw. sehr ähnliche Waren in den Klassen 3 und 5 eingetragen aus den Bereichen Wasch- und Reinigungsmittel, Mittel zur Luftverbesserung und ähnliches.

Die Verwechslungsgefahr ergebe sich vor allem aus den identischen Wortbestandteilen „Smiley“. Weiterhin ist wichtig, dass der Wortbestandteil „Duft“ nur beschreibender Natur sei und nicht zur besonderen Identifizierung beitrage. Ein Bestandteil ist nämlich nur dann prägend und somit relevant für den Gesamteindruck, wenn die übrigen Markenteile in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können. Das war hier nicht der Fall.

Das Wort „SMILEY“ weist nach Ansicht des BPatG eine Unterscheidungskraft und einen normalen Schutzumfang auf. Anders als entsprechende Smiley – Symbole werde das Wort selbst nur selten werbemäßig verwendet.

Somit wurde die jüngere Marke „Duft-Smiley“ aufgrund des Widerspruchs aus der Marke „SMILEY“ gelöscht.