Mehr als nur Verpackung

Markenmäßige Benutzung eines Standbeutels

LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2012 – 416 HKO 87/12

Fruchtsaftgetränke in Standbeuteln – in Deutschland bedeutet das: „Capri Sonne“. Der „Capri-Sonne“-Standbeutel wurde 1996 in neutralisierter Form als dreidimensionale Marke in der Klasse 32 für „alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke Fruchtsäfte und Fruchtnektare“ eingetragen. Umfragewerte aus einer repräsentativen Befragung, die auch vom LG Hamburg in seiner Entscheidung berücksichtigt wurden, belegen, dass der Standbeutel in neutraler Form einen Bekanntheitsgrad von 90,3 %, einen Kennzeichnungsgrad von 64,8 % und einen namentlichen Zuordnungsgrad von 58, 6 % besitzt.

Das LG Hamburg hat deshalb in den unter dem Namen „Sonniger“ in den über Aldi Nord in Verkehr gebrachten Standbeuteln der Beklagten eine Markenrechtsverletzung der klägerischen Marke gesehen. Der Verkehr fasse die Formgestaltung Standbeutel offensichtlich als Herkunftshinweis auf. Im Fruchtsaftbereich komme Standbeuteln daher eine erhöhte Kennzeichnungskraft zu. Die „Sonniger“-Standbeutel seien den „Capri-Sonne“-Standbeuteln in der Form, den Maßen und dem Wareninhalt so ähnlich bzw. identisch, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe. Daran ändere auch die etwas andere Aufmachung der „Sonniger“-Standbeutel nichts, da in der Gesamtschau die Form der Standbeutel dominiere.

Die Beklagte muss nun den Vertrieb der „Sonniger“-Standbeutel unterlassen. Gleiches gilt für die Verpackung. Die Standbeutel wurden nämlich nicht nur einzeln, sondern vor allem in 10er Boxen aus Karton verkauft, auf denen unter anderem ein Getränkebeutel abgebildet war. Das LG sah in dieser Abbildung des Standbeutels ebenfalls eine Verletzung der dreidimensionalen Marke.