Was darf ich nicht – eine erste Richtungsangabe für Werbemaßnahmen
Es gibt geschäftlichen Handlungen, die als unlauter und damit unzulässig gelten. Um zu vermeiden, dass. eigene Werbemaßnahmen Gegenstand einer Abmahnung werden, sollte solche unlauteren Praktiken vermieden werden.
Was ist verboten?
Das ist tatsächlich einiges und an dieser Stelle nicht umfassend zu beantworten. Gesetzliche Verbotsvorschriften finden sich in erster Linie direkt in den Vorschriften des UWG. Zusätzlich gibt es gesetzliche Verbote auch an anderer Stelle, unter anderem im Heilmittelwerbegesetz (HWG) oder der Preisangabenverordnung (PAngV).
Nachfolgend soll eine erste Richtungsangabe dahingehend erfolgen, was nicht erlaubt ist bzw. wann höchste Vorsicht geboten ist:
Keine Herabsetzung eines Konkurrenten oder seiner Waren oder Dienstleistungen
Keine Angabe von Unwahrheiten über den Konkurrenten oder seine Waren oder Dienstleistungen
Keine Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Konkurrenten, wenn zugleich bestimmte unlautere und unredliche Umstände vorliegen
Keine gezielte Behinderung von Konkurrenten
Keine aggressiven geschäftlichen Praktiken
Keine Zuwiderhandlung gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften
Keine geschäftlichen Handlungen, die irreführend sind (Irreführung ist auch durch Unterlassen möglich)
Keine vergleichende Werbung, wenn bestimmte Umstände vorliegen, die das unlauter machen
Keine unzumutbare Belästigung durch Werbemaßnahmen
Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Auch ist oft nicht klar ersichtlich, wann Werbemaßnahmen verboten und wann sie erlaubt sind. Sprechen Sie uns gerne für eine Beratung an.
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