Langenscheidt und die Farbe Gelb

(BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 228/12 – Gelbe Wörterbücher)

Die Klägerin vertreibt zweisprachige Wörterbücher in Deutschland und ist in diesem Bereich Marktführerin in Deutschland. Zudem biete sie solche Nachschlagewerke in elektronischer Form an. Seit 1956 gestaltet die Klägerin die Wörterbücher und seit 1986 auch andere Produkte in gelber Farbausstattung mit einem blauen „L“. Dieses Erscheinungsbild findet auch in der Werbung Verwendung. Die Klägerin ist Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen abstrakten Farbmarke „Gelb“.

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Rosetta Stone Inc.. Sie bietet eine Sprachlernsoftware an und verwendet dabei eine gelbe Kartonverpackung, die weitere Merkmale enthält wie die Wortmarke “RosettaStone” sowie die Abbildung einer Bildmarke „blaue, halbrunde Stele“. Dieses Erscheinungsbild wurde auch in der Werbung verwendet.

Der BGH hat die Beklagte zur Unterlassung wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs.2 Nr.2 und Abs.5 MarkenG verurteilt (Urt. v. 18.09.2014, Az. I ZR 228/12). Außerdem stehen der Klägerin die aus dem Unterlassungsanspruch folgenden Ansprüche zu.

Der BGH hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe besteht. Auch werde der Farbton durch die Klägerin in markenmäßiger Weise verwendet. Zwar seien abstrakte Farben in erster Linie Gestaltungsmittel und daher lediglich im Ausnahmefall als Kennzeichen anzuerkennen. Eine solche Ausnahme bestehe jedoch, wenn der Verkehr an die Verwendung der Farbe als Kennzeichnungsmittel in einem bestimmten Waren- oder Dienstleitungssektor gewöhnt sei.

So sei auf dem Gebiet der zweisprachigen Wörterbücher der Verkehr daran gewöhnt, dass ein bestimmter Farbton als Herkunftshinweis auf ein Unternehmen verwendet werde. Die Klägerin verfüge hierbei über einen Marktanteil von 60 %, wobei durchgängig die Farbe Gelb benutzt wurde. In der Folge konnte durch ein Gutachten festgestellt werden, dass ein Großteil der Verbraucher bei der Farbe Gelb auf dem Markt der zweisprachigen Wörterbücher auf das Unternehmen der Klägerin schließt. Eine solche Kennzeichnungsgewohnheit in einem spezifischen Sektor reiche indes für die Feststellung einer markenmäßigen Verwendung aus, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sei nicht notwendig. Die Gewohnheit strahle auf alle Arten von Sprachlernprodukten aus, da insoweit keine voneinander unabhängigen Marktsegmente vorlägen.

Weiter wurde zwischen den zweisprachigen Wörterbüchern in Printform und der Sprachlernsoftware eine hochgradige Warenähnlichkeit festgestellt. Die in Frage stehenden Produkte ergänzen sich in ihrem Anwendungsbereich. Da der Verkehr in der gelben Farbe ein eigenständiges Kennzeichen sehe, sei für die Ermittlung der Zeichenähnlichkeit ausschließlich auf eben diesen Farbton abzustellen.

Die Farbe “Gelb” werde auch bei den Produktverpackungen und der Werbung der Beklagten vom Verkehr als ein eigenständiges Kennzeichen aufgefasst. In der Folge bestehe zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG. Die Wortmarke “RosettaStone” und das Bildlogo „blaue Stele“ wurden bei der Bewertung der Zeichenähnlichkeit außer Acht gelassen.

Zur Zeit der Entscheidung war beim BGH ein Löschungsverfahren in Bezug auf die Farbmarke „Gelb“ der Klägerin anhängig. Eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag wurde abgelehnt. Der Ausgang des Löschungsverfahrens sei offen. Insoweit war von dem Bestand der Farbmarke auszugehen.

(BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 228/12 – Gelbe Wörterbücher)