Keine Markenverletzung – Lindt gewinnt im Goldbären-Rechtsstreit mit Haribo

Der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in Bärenform durch Lindt stellt gemäß Entscheidung des BGH keine Verletzung der Goldbären-Marken von Haribo dar und auch keine unlautere Nachahmung der Fruchtgummiprodukte.

Die Klägerin produziert und vertreibt Gummibärchen mit der Kennzeichnung „Goldbären“. Sie hälte mehrere Markenrechte inne, unter anderem die Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“. Die Klägerin richtete sich gegen den Vertrieb einer Schokoladenfigur durch die Beklagte, nämlich eine in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife, und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch sowie auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung. Das Produkt der Beklagten verletze ihre Marken und stelle eine unlautere Nachahmung der Gummibärchen der Klägerin dar.

In erster Instanz hatte die Klage vor dem LG Köln Erfolg (Urteil vom 20. Dezember 2012 – 33 O 803/11). Das OLG Köln (Urteil vom 11. April 2014 – 6 U 230/12) hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der BGH hat nun die Revision im Wesentlichen zurückgewiesen.

Die Ansprüche der Klägerin wegen Markenverletzung bestehen nicht. Die Marken der Klägerin „Goldbär“ und „Goldbären“ sind in Deutschland bekannte Marken. Es besteht Ähnlichkeit im Bereich der Vergleichswaren. Jedoch fehlte es an einer Ähnlichkeit der Marken der Klägerin mit der angegriffenen Produktgestaltung der Beklagten und damit an einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr. Bei einem Vergleich von Wortmarken auf der einen Seite und einer dreidimensionalen Produktgestaltung auf der anderen Seite kann sich eine Zeichenähnlichkeit nur in Bezug auf den Begriffsinhalt ergeben. Ähnlichkeiten in Bezug auf Klang oder Bild scheiden aus. Zu vergleichen ist dabei ausschließlich die Wortmarke selbst und die gegenüberstehende Produktform. Die Form der mit der Marke gekennzeichneten Produkte fließt dabei nicht mit in die Bewertung ein. Der BGH stellt klar, dass eine Ähnlichkeit im Sinngehalt voraussetzt, dass die Wortmarke eine „naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung“ der zu vergleichenden Produktgestaltung ist. Es reiche nicht aus, wenn die Wortmarke lediglich eine Bezeichnung unter mehreren möglichen und naheliegenden Bezeichnungen der zu bewertenden Produktform ist. Im vorliegenden Fall fehlt diese Zeichenähnlichkeit. Der BGH stellt fest, dass für die Bezeichnung der Schokoladenprodukte von Lindt nicht nur die Angaben „Goldbären“ oder „Goldbär“ in Betracht kommen. Auch andere Bezeichnungen seien nahliegend wie zum Beispiel „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“.

Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin bestehen hier nicht. Es handele sich bei den angegriffenen Produktgestaltungen nicht um Nachahmungen der Produkte von Haribo im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG mangels ausreichender Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen einerseits und den Schokoladenfiguren andererseits.

BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14