Europ. Gemeinschaftsmarke „EXTRA“  nicht schutzfähig

Die Bezeichnung „EXTRA“ wurde als europ. Gemeinschaftsmarke für Waren und Dienstleistungen im Bereich von und im Zusammenhang mit Automobilen angemeldet.

Mangels Unterscheidungskraft wies das HABM die Anmeldung zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Anmelders blieb erfolglos. Auch das EuG bestätigte die Entscheidung des HABM und wies die Klage des Anmelders zurück.

Die Bezeichnung „EXTRA“ werde vom Verkehr als bloße Werbeaussage wahrgenommen und sei damit nicht unterscheidungskräftig und nicht als Marke eintragbar. Ein über die Werbeaussage hinausgehender Hinweis auf die Herkunft der Produkte zur Unterscheidung von der Herkunft aus anderen Unternehmen war hier nicht gegeben.

Das Wort „Extra“ existiert in zahlreichen Sprachen der EU. Für die Auffassung des Verkehrs waren somit Durchschnittsverbraucher und Fachkreise aus der EU relevant. Der Begriff „Extra“ beinhalte vor allem eine Werbebotschaft in Richtung „besonders“, „ausserordentlich“ oder „zusätzlich“ und weiteres mehr. Es handelte sich demnach um einen Begriff mit Anpreisungscharakter, der klar und unmittelbar zu verstehen sei und dem nur wenig Aufmerksamkeit entgegengebracht werde. Aus dem Fehlen eines produktbeschreibenden Charakters könne nicht im Umkehrschluss auf eine ausreichende Unterscheidungskraft geschlossen werden. Der Begriff stellte damit keinen tauglichen Herkunftshinweis dar und werde nicht als Marke wahrgenommen, lediglich als Werbebotschaft. Eine andere Bewertung des Aussagegehalts der Marke war hier auch nicht durch den Bezug zur Automobilbranche möglich. (EuG, Urteil vom 28.4.‌2015 – T-216/14, Volkswagen AG/HABM – EXTRA)