EuG: keine Verwechslungsgefahr zwischen „TPG POST“ und „POST”

Zitat aus den Leitsätzen des Verfassers:

„In „TPG POST“ ist „POST“ Sachangabe, kein kollisionsbegründender Bestandteil …
„POST“ ist ein Gattungsbegriff, der überall in Europa als Hinweis auf ein Postdienstleistungen erbringendes Unternehmen verstanden wird… In „TPG POST“ ist „TPG“ prägendes Element und „POST“ zwar nicht vollständig zu vernachlässigen, aber bei der Wahrnehmung der Marke aus vorgenannten Gründen nur von untergeordneter Bedeutung.“

Damit bestätigt sich erneut, dass der Schutzumfang einer Marke deutlich eingeschränkt ist, wenn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als gering anzusetzen ist, wie hier bei dem (beschreibenden) Begriff „Post“. Auch die Verkehrsdurchsetzung der Marke „Post“ in Deutschland führte hier nicht zu einem anderen Ergebnis.

EuG, Urteil vom 13.5.2015 – T-102/14