Symbolbild Titelbild Markenrecht

Einstweilige Verfügung

Bei einer einstweiligen Verfügung ist Eile geboten und sie ist gleichzeitig sehr ernst zu nehmen.

Wird eine einstweilige Verfügung ignoriert, können Zuwiderhandlungen mit Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft geahndet werden. Es ist daher umgehend zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung ihre Berechtigung hat oder nicht. Je nach dem kann es sinnvoll sein, sie anzuerkennen und dagegen Widerspruch einzulegen. Wenn die einstweilige Verfügung berechtigt ist, kann sie durch Abgabe einer sogenannten Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt werden. Im Falle eines Widerspruchs wird der Erlass der einstweiligen Verfügung in einer anschließenden mündlichen Verhandlung vor Gericht überprüft.

Wie kommt es nun zu einer einstweiligen Verfügung?

Die einstweilige Verfügung ist ein Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem die vermeintlich in ihren Rechten verletzte Partei ihre Rechte bereits vor einer Entscheidung in einem Klageverfahren schützen kann. Dieses Mittel findet vor allem dann Anwendung, wenn die Sache eilt und die Sorge besteht, dass die Dauer eines Klageverfahrens zu lang sein könnte und ein Rechtsverlust droht und/oder die Fortsetzung der Rechtsverletzung rasch unterbunden werden soll.

Rechtsverletzungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes (Markenrecht, Designrecht, Wettbewerbsrecht) sowie auch im Urheberrecht sollen nach Maßgabe des Gesetzgebers zunächst außergerichtlich verfolgt werden. Dies geschieht zumeist durch Aussprache einer Abmahnung. Bei einer Abmahnung wird die mögliche Rechtsverletzung geschildert und Sie werden aufgefordert, diese zu unterlassen. Zumeist wird eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung übersendet, die Sie abgeben sollen. Oft wird zusätzlich Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten gefordert. Eine Abmahnung ist fristgebunden.

Wer aber eine Abmahnung erhalten hat und auf diese nicht reagiert oder nicht ausreichend reagiert, riskiert ein weiteres rechtliche Vorgehen gegen sich, zum Beispiel den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die einstweilige Verfügung ist eine vorläufige (also einstweilige) Regelung, mit der das beanstandete Verhalten vorläufig (also bis zu einer endgültigen Regelung) verboten wird.

Wichtig dabei: Das kann ohne Ihre Mitwirkung geschehen!

In aller Regel wird eine einstweilige Verfügung von Seiten des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erlassen, also ohne dass Sie zuvor dabei vom Gericht angehört werden. Regelmäßig wird Ihnen also die einstweilige Verfügung völlig unverhofft und überraschend zugestellt – in der Regel mittels Gerichtsvollzieher.
Ist die einstweilige Verfügung dann einmal in der Welt, ist rasch und professionell zu reagieren. Es ist zu prüfen, ob der Vorwurf Hand und Fuß hat, also ob das beanstandete Verhalten tatsächlich eine Rechtsverletzung darstellt und zu unterlassen ist oder nicht.

Reaktionsmöglichkeiten bei einer einstweiligen Verfügung:

  • Ist die einstweilige Verfügung berechtigt, können Sie durch richtiges Verhalten weitere Kosten für sich vermeiden. Da die einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung darstellt, müsste an sich noch eine endgültige gerichtliche Klärung der Sache erfolgen, in der Regel durch ein Gerichtsverfahren. Das wäre für Sie mit weiteren Kosten und Risiken verbunden. Dies können Sie vermeiden, indem Sie eine sogenannte Abschlusserklärung abgeben und dadurch die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennen. In diesem Fall werden Ihnen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens auferlegt, die Sie zu tragen haben.
  • Ist die einstweilige Verfügung aber nicht berechtigt und ist es sinnvoll, sich zur Wehr zu setzen, kann gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt werden. Ein Widerspruch führt zu einer mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung, in der dann durch Urteil entschieden wird, ob die einstweilige Verfügung Bestand hat oder aufgehoben wird. Obsiegen Sie dabei – also wird die einstweilige Verfügung aufgehoben – hat die Gegenseite die Verfahrenskosten zu tragen.
  • Es gibt noch weitere Reaktionsmöglichkeiten, die in Betracht kommen können. Jeder Fall ist individuell zu prüfen und das im Einzelfall empfehlenswerte Verhalten zu ermitteln. Rufen Sie mich an – ich helfe Ihnen gerne weiter. In einem ersten unverbindlichen Gespräch informiere ich Sie auch über die voraussichtlichen Kosten.