Einfach unglaublich?

Verwechslungsgefahr / Anforderungen an die Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung

BPatG, Beschluss vom 26.11.2012 – 27 W (pat) 28/11

Das BPatG sah zwischen der Wort-Bildmarke „Ripley’s – einfach unglaublich“ und der älteren Gemeinschaftsmarke „REPLAY“ eine Verwechslungsgefahr, allerdings nur in Bezug auf Bekleidung. Die Marke „Ripley’s –  einfach unglaublich“ werde durch den Bestandteil „Ripley’s“ geprägt. Die nachgestellte Wortfolge „einfach unglaublich“ sei eine werbeübliche Anpreisung und damit nicht geeignet, die Marke entscheidend mitzuprägen. Auch sah das BPatG eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen.

Dies mag zunächst etwas verwundern, verdeutlicht aber, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr englischsprachiger Markenanmeldungen auf die Englischkenntnisse eines durchschnittlichen deutschen Verbrauchers abgestellt werden muss. In Bezug auf Druckerzeugnisse und ähnlichem wurde eine Verwechslungsgefahr hingegen verneint, da es der Markeninhaberin der Marke „REPLAY“ nicht gelungen war, eine rechtserhaltende Benutzung für Waren der Klasse 16 glaubhaft zu machen.

Eine pauschale Behauptung der Benutzung der Marke durch eidesstattliche Versicherung und nur das Ausland betreffende Unterlagen genügten dem BPatG nicht. Es müssten vielmehr Umsatzzahlen angegeben werden, die –  wie im Übrigen alle vorgebrachten Unterlagen – auch einen Bezug zum Schutzgebiet haben. Damit verdeutlichte das BPatG einmal mehr, wie sorgfältig die Benutzung einer Marke dokumentiert werden sollte.