ECR-Award – Unterscheidungskraft eines Gesamtzeichens aus Buchstabenkombination und Wortbestandteil

BGH, Beschluss vom 22.5.2014 – I ZB 64/13 (BPatG) – ECR-Award

Der BGH entschied Mitte dieses Jahres, dass die Tatsache, ob eine Marke vom Verkehr als beschreibende Angabe oder als Abkürzung aufgefasst wird, anhand der Marke selbst zu ermitteln ist. Nicht hingegen ist dazu der Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses heranzuziehen.

Dazu der folgende Sachverhalt: Die Wortmarke „ECR-Award“ sollte für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Organisation und Durchführung von Preisverleihungen für Managementleistungen, insbesondere im Bereich Efficient Consumer Response, die intelligente Kooperation zum Nutzen der Konsumenten“ eingetragen werden.

Das DPMA wies die Anmeldung aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft zurück. Auch die daraufhin eingelegte Beschwerde vor dem BPatG wurde zurückgewiesen. So fasse der angesprochene Verkehr bestehend aus Fachleuten für Managementdienstleistungen die Bezeichnung „ECR-Award“ nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern auf einen „thematisch bestimmten“ Preis auf. Im Sinne des § 8 II Nr.1 MarkenG fehle der Marke daher jegliche Unterscheidungskraft.

Diesen Beschluss hat der BGH aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, § 89 Abs. 4 S. 1 MarkenG. Dazu führt er aus, dass der Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses nicht zur Frage nach dem Verkehrsverständnis herangezogen werden darf. Dies aber habe das BPatG fehlerhaft getan. Für die Frage der Unterscheidungskraft seien allein das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises anhand der Marke selbst und die mit ihr tatsächlich gekennzeichneten Dienstleistungen heranzuziehen. Dem Verkehr, der die Marke wahrnimmt, sei nämlich das Dienstleistungsverzeichnis regelmäßig nicht bekannt. Ohne den Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses („Efficient Consumer Response“) könne der Marke ECR Award aber keine beschreibende Bedeutung entnommen werden. Im Übrigen legten schon BPatG und DPMA selbst ihrer jeweiligen Entscheidung ein abweichendes Verkehrsverständnis zugrunde und gingen von einem unterschiedlichen Begriffsinhalt aus.