Angela Mueller

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

EuG: Schwacher gemeinsamer Markenbestandteil reicht für Verwechslungsgefahr nicht aus – WelMedis/médis

Kernaussage der Entscheidung

Auch wenn die jüngere Marke den Wortbestandteil der älteren Marke vollständig übernimmt, begründet das nicht automatisch eine Verwechslungsgefahr. Beruht die Übereinstimmung auf einem nur schwach kennzeichnungskräftigen Bestandteil, hat diese Gemeinsamkeit in der Gesamtabwägung nur geringes Gewicht. Deutliche Unterschiede in Wortanfang, Zeichenlänge, Grafik und Gesamtwirkung können dann ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Im Einzelnen

Die Klägerin stützte ihren Markenwiderspruch gegen die Anmeldung der Wort-/Bildmarke „WelMedis“ auf ihre ältere Wort-/Bildmarke „médis“. Das EuG hat eine Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV verneint.

Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft des gemeinsamen Bestandteils. Nach Auffassung des Gerichts weist „médis“ für die betroffenen gesundheitsbezogenen Waren und Dienstleistungen nur eine geringe originäre Kennzeichnungskraft auf. Der Bestandteil verweist für das maßgebliche portugiesische Publikum erkennbar auf „medicina“ und damit auf den medizinischen Bereich. Dass der Begriff mit einem „s“ endet, genügte dem Gericht nicht, um daraus einen eigenständig unterscheidungskräftigen Fantasiebegriff abzuleiten.

Auch im Zeichenvergleich maß das EuG der vollständigen Übernahme von „médis“ in „WelMedis“ keine durchschlagende Bedeutung bei. Entscheidend sei der jeweilige Gesamteindruck. Optisch bestehe nur ein geringer Ähnlichkeitsgrad. Zwar sei der ältere Bestandteil in der jüngeren Marke enthalten. Dem stünden aber unter anderem Unterschiede in der Länge der Wortbestandteile, im zusätzlichen Zeichenanfang „Wel“ und in den graphischen Elementen gegenüber. Gerade der Zeichenanfang werde vom Verkehr typischerweise besonders beachtet.

In klanglicher Hinsicht nahm das Gericht lediglich eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit an. Zwar werde „medis“ in der jüngeren Marke mit ausgesprochen. Der zusätzliche Bestandteil „Wel“ am Anfang führe aber zu einem deutlich wahrnehmbaren klanglichen Abstand. Hinzu komme, dass die Übereinstimmung gerade auf einem schwachen Bestandteil beruhe.

Auch in begrifflicher Hinsicht verbleibe nur eine geringe Nähe, weil beide Zeichen lediglich in einem beschreibungsnahen medizinischen Anklang zusammenträfen. Insgesamt reichten die vorhandenen Berührungspunkte daher nicht aus, um trotz der Ähnlichkeit einzelner Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr anzunehmen.

Das EuG hat außerdem nochmals hervorgehoben, dass frühere Entscheidungen des EUIPO oder nationaler Stellen keine Bindungswirkung entfalten. Die Beurteilung hat jeweils allein auf Grundlage der UMV und anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu erfolgen. Eine günstige frühere Entscheidungspraxis ersetzt deshalb keine tragfähige Begründung im aktuellen Verfahren.

Praxistipp

Die Entscheidung bestätigt eine in der Praxis besonders wichtige Linie: Stimmen zwei Marken nur in einem beschreibenden oder sonst kennzeichnungsschwachen Bestandteil überein, trägt diese Gemeinsamkeit die Verwechslungsgefahr oft nicht. Das gilt selbst dann, wenn der ältere Bestandteil in der jüngeren Marke vollständig übernommen wurde.

Gerade in Kollisionsfällen zeigt sich häufig, dass sich die Parteien auf einen gemeinsamen Bestandteil konzentrieren, der den Schutzumfang tatsächlich nur eingeschränkt prägt. Für die Praxis bedeutet das: Wer auf schwache, anlehnende oder beschreibungsnahe Bestandteile setzt, sollte seine Durchsetzungsmöglichkeiten realistisch einschätzen. Umgekehrt unterstreicht die Entscheidung, wie wichtig es ist, von vornherein starke Marken aufzubauen und markenstrategisch auf unterscheidungskräftige Kerne zu setzen. Denn je beschreibender bzw. generischer ein Bestandteil ist, desto geringer ist regelmäßig sein Beitrag zur Begründung einer Verwechslungsgefahr.

EuG (Erste Beschwerdekammer), Urteil vom 04.02.2026 – T-142/25