Angela Mueller

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

BPatG: Eintragungsfähigkeit der Wortmarke “SOUND CHOICE”

Kernaussage der Entscheidung

Das Bundepatentgericht (BPatG) hält die Wortmarke „SOUND CHOICE“ für schutzfähig für „Vinyl-Bodenfliesenrücken/Vinyl-Bodenfliesenunterlagen“ (Kl. 19). Die Bezeichnung ist aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise inhaltlich zu vage und interpretationsbedürftig, um als unmittelbar beschreibende Angabe freigehalten werden zu müssen. Zudem fehlt es nicht an Unterscheidungskraft.

Im Einzelnen

Es geht um eine International registrierte Wortmarke „SOUND CHOICE“, mit Basisregistrierung in Benelux, die nun Markenschutz auch in der Bundesrepublik Deutsch suchte, und zwar für diese Waren der Klasse 19: Vinyl floor tile backings (Vinyl-Bodenfliesenrücken/Vinyl-Bodenfliesenunterlagen).

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat die Eintragung abgelehnt und begründet dies unter anderem damit, dass Fachkreise mit guten Englischkenntnissen die Kombination als sprachübliche Sachangabe im Sinne einer „guten/soliden Wahl“ mit Bezug auf schalldämpfende Eigenschaften verstehen würden.

Das BPatG korrigiert dies und hob den angegriffenen Beschluss des DPMA auf. Es stellt in seiner Entscheidung unter anderem darauf ab, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht nur aus Fachkreisen, sondern auch aus Endverbrauchern bestehen. Für diese erschließen sich „sound“ und „choice“ zwar grundsätzlich als „Klang/Schall“ bzw. „Auswahl“. Daraus ergibt sich für die beanspruchten Waren aber kein unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt. Die Wortkombination bleibt vielmehr vage („Klang-/Schall-Auswahl“) und hat allenfalls beschreibende Anklänge. Eine Bedeutung von „sound“ im Sinne eines Adjektivs (z. B. „vernünftig/solide/richtig“) gehöre nicht zum allgemeinen Grundwortschatz und sei dem durchschnittlichen inländischen Publikum nicht geläufig.

Zudem stellt das BPatG fest, dass „SOUND CHOICE“ kein Fachbegriff und im Inland auch kein übliches Werbeschlagwort ist. Auch weitere konkrete Anhaltspunkte für ein inländisches Sprachverständnis als Beschaffenheits- oder Qualitätsangabe gebe es nicht, so dass die IR-Marke keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.

Auch das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 II Nr. 1 MarkenG) greift nach Ansicht des Senats nicht: Das Zeichen werde nicht als reine Qualitätsanpreisung oder Sachangabe verstanden und unterscheide sich von geläufigen Werbeaussagen wie „good choice“ oder „best choice“. Damit kann „SOUND CHOICE“ als betrieblicher Herkunftshinweis dienen.

Praxistipp

Die Entscheidung ist ein hilfreicher Reminder dafür, in der Anmeldepraxis und Verfahren die betroffenen Verkehrskreise sauber und klar zu definieren. Bei englischsprachigen Zeichen lohnt sich unter Umständen ein Angriff auf die unterstellte Sprachkompetenz der Verkehrskreise. UNd wie so oft schon gilt: Je vager und mehrdeutiger die Kombination ohne konkretisierende Zusätze bleibt, desto eher sind nur „beschreibende Anklänge“ anzunehmen – und das kann die Eintragungsfähigkeit tragen.

BPatG, Beschluss vom 15.12.2025 – 28 W (pat) 560/21 – SOUND CHOICE