Angela Mueller

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Q-FOX“ und „PHOX“

Kernaussage der Entscheidung

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Wortmarke „Q-FOX“ und der jüngeren Wort-/Bildmarke „PHOX“ (Logogestaltung u. a. mit Smartphone-Darstellung anstelle des „O“) verneint – trotz Warenidentität (u. a. Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel, Klasse 16) und bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Maßgeblich war letztlich, dass die Zeichen selbst insgesamt einen ausreichenden Abstand einhalten, aufgrund fehlender Prägung der Widerspruchsmarke durch den Bestandteil „FOX“.

Im Einzelnen

Nach Auffassung des Gerichts wird ein dem Wortbestandteil vorangestelltes „Q“ im Verkehr regelmäßig nicht vernachlässigt. Die angesprochenen Verkehrskreise sind daran gewöhnt, dass ein solches „Q“ beim Gebrauch nicht einfach entfällt. Das gilt auch dann, wenn das „Q“ vom Verkehr als Hinweis auf etwas Beschreibendes verstanden werden könnte (etwa als Abkürzung für Begriffe wie „Qualität“ oder „Quick“). Eine Prägung der Marke „Q-FOX“ allein durch „FOX“ kam daher nicht in Betracht.

Bei sogenannten „Kurzzeichen“ können selbst geringere Unterschiede – etwa in einzelnen Buchstaben oder in der Aussprache – aus einer Zeichenähnlichkeit heraushelfen. Unterschiede am Zeichenanfang wiegen besonders stark.

Selbst wenn man unterstellt, dass „PHOX“ klanglich ähnlich wie „FOX“ ausgesprochen werden könnte, genügt diese Übereinstimmung nach Ansicht des BPatG nicht, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen. Entscheidend ist die abweichende Gesamtgestaltung der Zeichen, die nicht nahelegt, dass sie zusammengehören oder aus demselben Betrieb stammen.

Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr sah das Gericht nicht. Es fehlte an typischen Anhaltspunkten dafür, dass der Verkehr die Zeichen als Marken „aus einer Familie“ versteht (z. B. durch erkennbare gestalterische Anlehnungen oder Übereinstimmungen in weiteren Schreibweisen). Zudem fand sich zwar vorliegend die jüngere Marke in der älteren Marke wieder. Nicht jedoch wurde, wie es für den Aspekt der mittelbaren Verwechslungsgefahr aufgrund selbständig kennzeichnender Stellung erforderlich gewesen wäre, das ältere Zeichen vollumfänglich in die jüngere Marke übernommen.

Praxistipp

Die Entscheidung unterstreicht wieder einmal: Bei Kurzzeichen können bereits kleinere Unterschiede aus einer Zeichenähnlichkeit heraushelfen. Dabei wirken sich Unterschiede am Zeichenanfang besonders relevant aus. Außerdem betont das Gericht, dass klangstarke Konsonanten auch bei längeren Zeichen kollisionsmindernd wirken können.

BPatG, Beschluss vom 26.11.2025 – 29 W (pat) 520/22 – Q-FOX/PHOX