Angela Mueller

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Wortmarke “GreenClean” nicht schutzfähig für Körperpflegemittel

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einem Beschluss vom 14. September 2020 entschieden, dass die Wortmarke „GreenClean“ für Körperpflegemittel nicht schutzfähig ist. Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Unterscheidungskraft bei der Anmeldung von Marken, insbesondere wenn es um die Kombination gebräuchlicher Begriffe geht.

Entscheidung des BPatG, Beschluss vom 14.09.2020 – 26 W (pat) 525/20

Hintergrund des Falls

Die Marke „GreenClean“ wurde für Waren der Klassen 3 und 5 angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurück, nämlich für einige Waren der Klasse 3: Körperpflegemittel; Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Haarpräparate und Haarkuren; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für das Haar; Haarshampoos.

Zur Begründung führte das Amt unter anderem aus, dass die Marke aus zwei allgemein bekannten englischen Begriffen, „Green“ (grün, ökologisch) und „Clean“ (sauber, rein) bestehe,. Diese Begriffe würden in der Kombination dann als beschreibender Hinweis auf Eigenschaften der Produkte verstanden, nämlich als umweltfreundliche Reinigungs-, Körper- und Haarpflegemittel. Die Anmelderin legte dagegen Beschwerde ein.

Die Entscheidung des BPatG

Das BPatG bestätigte die Entscheidung des Amtes. Das Gericht stellte den anpreisenden, sachbezogenen Charakter der Marke „GreenClean“ in Bezug auf die betreffenden Waren fest. Eben dieser beschreibende Charakter führte dazu, dass die Marke nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen wird, sondern lediglich als eine generelle Aussage über die Produkteigenschaften. Unter anderem hielt das Gericht fest: das Adjektiv „Grün“ werde über die reine Farbangabe hinaus im Sinne von „ökologisch, umweltfreundlich, nachhaltig“ verstanden. Das englischsprachige Wort „clean“ bedeute in der Übersetzung als Adjektiv „sauber, rein“, als Verb „säubern, putzen“. Im Gesamten werde das Anmeldezeichen zum Anmeldezeitpunkt als beschreibender Hinweis auf Eigenschaften der Produkte verstanden, etwa im Sinne von „ökologisch rein“ oder „umweltfreundlich sauber“.

Zudem ist die Begriffskombination „green clean“ bereits vor dem Anmeldezeitpunkt der betroffenen Marke auf beschreibende Weise im Zusammenhang mit Körperpflegeprodukten beschreibend verwendet worden.

Zwar handelt es sich bei der angemeldeten Marke „GreenClean“ um eine Wortneuschöpfung. Dennoch beinhaltet es eine beschreibende Sachaussage.

Anmerkung
Es zeigt sich erneut, dass es für die Eintragbarkeit der Marke nicht ausreicht, dass diese eine sogenannte “Wortneuschöpfung” darstellt. Auch lexikalisch nicht bekannte Begriffe können beschreibende Sachaussage beinhalten. Es ist also bei der Namensfindung wichtig, darauf zu achten, dass sich die Marke nicht in der Kombination von Begriffen mit klarem Sachbezug erschöpft. Die angemeldete Bezeichnung muss eine ausreichend originelle und unverwechselbare Bedeutung haben, um die notwendige Unterscheidungskraft zu erlangen. Nur dann kann sie ein Hinweis auf die Herkunft von einem bestimmten Unternehmen sein. Gerade bei Namensgestaltungen, die sozusagen „im Trend“ liegen, gibt es einiges zu beachten.

Fazit
Das Urteil des BPatG zu „GreenClean“ zeigt erneut, dass die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Marken streng sind, insbesondere wenn es um gebräuchliche Begriffe geht. Auch wenn es in der Praxis nicht immer einfach ist: es gilt, bei der Markenentwicklung möglichst kreativ zu sein und sicherzustellen, dass Marken einen beschreibenden Charakter vermeiden.