Marke “VROMAGE” für veganen Käseersatz nicht schutzfähig
Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einem Beschluss vom 10. Dezember 2020 entschieden, dass die Wortmarke “VROMAGE” für ein veganes Käseersatzprodukt nicht schutzfähig ist. Diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die durchaus strengen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Marken, insbesondere wenn es um beschreibende Begriffe geht.
Entscheidung des BPatG, Beschluss vom 10.10.2020 – 25 W (pat) 552/19
Hintergrund des Falls
Die Marke „VROMAGE“ wurde für vegane Käseersatzprodukte in den Klassen 29 und 43 angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Anmeldung zunächst zurück und stellte fest: „VROMAGE“ werde als beschreibender Hinweis auf ein veganes Ersatzprodukt für Käse verstanden. Der Anmelder legte Beschwerde beim BPatG ein.
Die Entscheidung des BPatG
Das BPatG bestätigte die Entscheidung des DPMA und führte aus, dass der Marke „VROMAGE“ die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Begriff von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich lediglich als Hinweis auf die Art des Produkts – nämlich einen veganen Käseersatz – verstanden wird. Buchstabenkombinationen mit „V“ werden, so das Gericht, häufig zur Kennzeichnung veganer Produkte verwendet, so beispielsweise bei den Begriffen „Vleisch“ oder „Vurst“. Das französische Wort „Fromage“ für „Käse“ ist in der Esskultur bekannt. Damit tritt dann in der Kombination „Vromage“ der Hinweis auf ein veganes Käseersatzprodukt klar zutage.
Das BPatG hat in seiner Entscheidung noch einen weiteren interessanten Aspekt angesprochen, und äußerte sich zu einer potenziellen Täuschungsgefahr. Das Gericht argumentierte, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher die Abwandlung des Wortes „Fromage“ eben nicht als Hinweis auf ein veganes Produkt erkennen könnte, nämlich wenn die inkorrekte Schreibweise mit „V“ nicht wahrgenommen werde. Dann aber könnten Verbraucher „VROMAGE“ fälschlicherweise für ein Käseprodukt halten. Das könne dann zu einer Täuschung über Art und Beschaffenheit der Waren führen. Täuschende Angaben sind ebenfalls nicht als Marke schutzfähig.
Unsere Anmerkung
Häufig begegnet uns in der Praxis die Auffassung, dass ein lexikalisch nicht bekanntes Kunstwort quasi per se als Marke schutzfähig sein müsse. Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass dem nicht so ist. Im vorliegenden Fall wurde die Wortneuschöpfung „Vromage“, die auf einem bekannten Begriff basiert (Fromage) und diesen durch eine bloße inkorrekte Schreibweise leicht abwandelt, als nicht unterscheidungskräftige bewertet und der Markenschutz versagt. Insbesondere dann, wenn der abgewandelte Begriff eng mit den beschriebenen Waren oder Dienstleistungen verbunden ist, besteht die Gefahr, dass die Marke als beschreibend angesehen und somit vom Markenschutz ausgeschlossen wird. Auch der Umstand einer fremdsprachigen Marke kann dann nicht unbedingt helfen.
Nicht nur für die Hersteller veganer Produkte bedeutet dies, dass bei der Wahl von Markennamen darauf geachtet werden muss, dass diese nicht nur eine leichte Abwandlung bekannter Begriffe darstellen, sondern eine originelle und unverwechselbare Kombination bieten, die als betrieblicher Herkunftshinweis fungieren kann.
Fazit
Das Urteil des BPatG zu „VROMAGE“ verdeutlicht die Herausforderungen bei der Schaffung schutzfähiger Marken. Es unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Markenwahl kreativ zu sein und sicherzustellen, dass die Marke nicht beschreibend ist und die notwendige Unterscheidungskraft besitzt, um als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen zu werden.


