Philipp Eisenkopf

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Bundespatentgericht zur Schutzfähigkeit der Marke “Law++” 

Bundespatentgericht (BPatG) bestätigt Zurückweisung der Markenanmeldung „Law++“ aufgrund von fehlender Unterscheidungskraft und bestätigt gefestigte Rechtsprechung zur Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).

Dazu im Einzelnen:

Im Jahr 2017 wurde die Bezeichnung „Law++“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Diese sollte für die Klassen 09, 42 und 43, insbesondere für die Waren und Dienstleistungen „Softwarepakete für Computer, Softwaredesign und Rechtsberatung bezüglich geistiger Eigentumsrechte“ im Register der Deutschen Marken eingetragen werden.

Das DPMA hielt dem Anmelder entgegen, die Bezeichnung sei wegen fehlender Unterscheidungskraft und dem Bestehen eines Freihaltebedürfnisses, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückzuweisen.

Eine Marke hat Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, sofern das Zeichen geeignet ist, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden, also die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen darzustellen und von anderen abzugrenzen.

Gerade an dieser Kernfunktion fehle es, so das DPMA. Das Zeichen ließe sich in das Wort „Law“ (engl. Recht, Gesetz) und „++“ zerlegen. Das englische Wort „Law“ gehöre zum Grundwortschatz und sei für den Verkehr unmittelbar als beschreibendes Element für Dienstleistungen im oder um den Bereich der Rechtsberatung zu verstehen.

Der Zusatz „++“ sei ebenfalls als ein beschreibendes „Wie“ zur Dienstleistung zu verstehen und stelle lediglich ein „Mehr“ bzw. einen „Vorteil“ dar. Eine ausreichende Verfremdung des Wortes „Law“ würde dabei nicht erreicht.

Besonders im Hinblick auf die beanspruchten Klassen 42 und 45, welche sich inhaltlich unmittelbar auf das Recht beziehen, fehle es dem Zeichen an Unterscheidungskraft.

Dem widersprach der Anmelder im Rahmen seiner Beschwerde zum BPatG, dass gerade die ungewöhnliche Kombination von „Law“ mit dem doppelten Pluszeichen zu einem Verfremdungseffekt und somit zu ausreichender Unterscheidungskraft führe. Zudem trug der Anmelder vor, es gäbe bereits eine Vielzahl gleichgearteter Marken im Register des DPMA. Hierdurch sei nachgewiesen, dass der Bestandteil „++“ in Kombinationszeichen dazu führe, dass das gesamte Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden würde.

Das Bundespatentgericht folgte jedoch der Argumentation des DPMA und fügte hinzu, dass besonders im Hinblick auf die Dienstleistungen im Softwarebereich der Zusatz „++“ als Hinweis auf „C++“, eine der wichtigsten Programmiersprachen, verstanden werden könne. Dies würde gerade den Mangel an Unterscheidungskraft unterstreichen.

Besonders legte das BPatG sein Augenmerk jedoch auf das Argument des Anmelders und Beschwerdeführers, es gäbe bereits einschlägige Voreintragungen und diese seien ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit seiner Markenanmeldung.

Hierzu führten die Münchener Richter in ihrem Beschluss aus, dass Voreintragungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für das DPMA und schon gar nicht für das Gericht entfalten.

Dabei verwies der Senat auf die gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18) und des BPatG (vgl. z.B. GRUR 2009, 1175). Darüber hinaus könne auch keine Indizwirkung angenommen werden. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Markenanmeldung sei keinesfalls eine Ermessensentscheidung, sondern in Form einer gebundenen Entscheidung zu treffen. Dies bedeutet, dass das Amt sowie das Gericht in jedem Einzelfall anhand des Gesetzes prüfe und hiernach entscheide. Voreintragungen spielen hierbei keine Rolle.

Abschließend bejahte das BPatG das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft und fügte hinzu, dass die Frage nach der Freihaltebedürftigkeit aus vorgenannten Gründen dahinstehen könne.

Entscheidung: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.08.2019, Akz: 25 W (pat) 520/18

Anmerkung:

Wieder einmal wird deutlich, dass sich mit einem Blick in das Register der deutschen Marken die Erfolgschancen einer Markenanmeldung nicht vorhersehen lassen. Selbst die Voreintragung von verschiedenen Marken, welche sich demselben Zeichenkonzept bedienen, stellen keine Garantie für eine erfolgreiche Markenanmeldung dar. Dies unterstreicht die Unerlässlichkeit einer genauen rechtlichen Analyse.

Wir legen unsere langjährige Expertise und Erfahrung bei Markenanmeldungen zugrunde und prüfen für Sie geplante Marken auf deren rechtliche Schutzfähigkeit und Chancen auf amtliche Eintragung. Sprechen Sie uns gerne an!