Frederike Vernekohl

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Pflicht zur Angabe des Grundpreises für Kaffeepulver in Kaffeekapseln

Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. beanstandete, dass die Beklagte in dem von ihr betriebenen Elektromarkt Kaffeekapseln der Marke „Nespresso“ in Packungen zu je zehn Stück anbot, ohne dabei den Grundpreis des in den Kapseln enthaltenen Kaffees je 100 Gramm oder je Kilogramm anzugeben. Dieses Angebot hielt der Kläger wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV für wettbewerbswidrig und klagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung aus Wettbewerbsrecht. 

Nachdem die Beklagte sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht scheiterte, legte sie Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Vorinstanzen.

Das Anbieten der Kaffeekapseln ohne Angabe eines Grundpreises des in den Kapseln enthaltenen Kaffees sei ein Verstoß gegen § 2 Ans. 1 Satz 1 PAngV. Dieser Verstoß stelle ein nach § 3a UWG unlauteres Verhalten dar und begründet den Anspruch des Klägers auf Unterlassung.

Der Bundesgerichtshof stellte dazu fest, dass die Kaffeekapseln Fertigpackungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV darstellen und das in den Kaffeekapseln angebotene Kaffeepulver aufgrund einer gesetzlichen Kennzeichnungspflicht (Art. 9 Abs. 1 lit. e LMIV) nach Gewicht angeboten werden muss. Dies löst die Pflicht zur Grundpreisangabe gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aus.

Dem Verbraucher komme es darauf an, den Preis verschiedener Kaffeekapseln nach dem Grundpreis des darin enthaltenen Kaffeepulvers zu vergleichen. Erst ein solcher Preisvergleich erlaube eine Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots, auch wenn sich der Endpreis aus dem Preis für die Kapsel und dem Preis für das darin enthaltene Kaffeepulver zusammensetzt. 

Deswegen ist davon auszugehen, dass das Vorenthalten der Grundpreisangabe dem Verbraucher ein Preisvergleich nicht unerheblich zu erschweren und deswegen geeignet war diesen i.S.v. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

(BGH, Urteil vom 28.03.2019 – Az: I ZR 85/18)

Anmerkung: Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mit einer Zunahme von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu rechnen. Händlern von Kaffeekapseln raten wir darauf zu achten, dass der Grundpreis des Kaffeepulvers pro 100g oder pro Kilogramm angegeben wird und für den Verbraucher sichtbar ist. Grundsätzlich und unter anderem gilt gemäß Preisangabenverordnung, dass im Handel mit Endverbrauchern neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis anzugeben ist. Dies gilt für das Anbieten und Bewerben von Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche. Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist. Der Grundpreis ist pro kg, pro l, pro m, pro m2 bzw. pro m3 anzugeben. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware, bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, sowie Wasch- und Reinigungsmitteln gilt anderes.

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