Irreführung durch Aufnahme einer fremden Marke in die Subdomain einer „Google”-Werbeanzeige

OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 02.02.2017, 6 U 209/16

Zum Hintergrund: Antragstellerin und Antragsgegnerin sind Wettbewerberinnen beim Vertrieb von Büroartikeln über das Internet. Streitgegenstand ist eine Werbeanzeige der Antragsgegnerin. Unteranderem erscheint diese Anzeige bei einer Suche über die Internetseite „google.de“ nach Werbeartikeln eines bestimmten Herstellers (XY). Die Werbeanzeige hat folgenden Inhalt:

“XY Werbeartikel – XY mit ihrem Firmenlogo

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Der Antragstellerin wurde vor dem Landgericht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Unterlassungsanspruch zugesprochen.

Aufgrund der Werbeanzeige sei anzunehmen, dass die Antragsgegnerin ausschließlich oder zumindest überwiegend (mehr als 50%) Artikel der Marke „XY“ anbietet, so das Landgericht. Dies sei jedoch nicht der Fall, daher stehe der Antragstellerin auch ein Unterlassungsanspruch zu.

Gegen diesen ging die Antragsgegnerin nun im Rahmen einer Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. vor.

Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte jetzt den Beschluss des Landgerichtes und betonte die Irreführung durch die Anzeige.
Ein Verbraucher, der über die Suchmaschine nach der Marke „XY“ suche, wolle naturgemäß Informationen oder Angaben über entsprechende Produkte finden.
Das mehrmalige Hervorheben des Zeichens „XY“ innerhalb der Werbeanzeige verstärke den Anschein, die Antragsgegnerin würde zumindest überwiegend Produkte der Marke „XY“ vertreiben.

Besonders trage zur Irreführung bei, dass die Bezeichnung „XY-Werbeartikel“ innerhalb der Domain (Subdomain) der Antragsgegnerin verwendet werde. Bei dem so angesprochenen Publikum könne dadurch die Vorstellung hervorgerufen werden, dass die Antragsgegnerin unter der angegebenen Subdomain eine Seite eingerichtet habe, auf der ausschließlich oder zumindest überwiegend Werbeartikel der Marke „XY“ angeboten werden. Diese Erwartung kann der Internetauftritt jedoch nicht halten. Auf der benannten Seite sind nur 5 der insgesamt 60 angebotenen Artikel solche der Marke „XY“.

Abschließend stellte das OLG Frankfurt a.M. fest, die Werbung der Antragsgegnerin sei geeignet, Verbraucher irrezuführen und zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Praxistipp:

Bei der Gestaltung von „Google-AdWords“ Werbeanzeigen sollten Sie grundsätzlich Vorsicht walten lassen. Markenrechte Dritter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Es liegt keine Markenrechtsverletzung vor, wenn die Werbeanzeige weder die fremde Marke, noch sonst einen Hinweis auf den fremden Markeninhaber oder dessen Produkt enthält. Wenn – wie hier bei der oben geschilderten Entscheidung – die Werbeanzeige aufgrund tatsächlicher Umstände suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber bzw. dessen Produkten eine irgendwie geartete Verbindung besteht, wird es kritisch. Jeder Fall ist anders und immer individuell zu beurteilen.

Bei Fragen sprechen Sie uns an!

OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 02.02.2017, 6 U 209/16