Unlauterer Verstoß gegen Impressumspflicht im Internet

Zum Fall

Beklagter und Klägerin bieten Dienstleistungen als Versicherungsmakler in derselben Stadt an. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite geschäftsmäßig Dienstleistungen als Energie- und Versicherungsmakler und warb unter anderem mit der Vermittlung von Versicherungsprodukten. Im Impressum führte er folgende Angaben:

„Registergericht: Amtsgericht 000
Registernummer: HR 0000
Versicherungsvermittlerregister – Registernummer: 0000
Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000“

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Unterlassung dieser Angaben. Das Landgericht wies die Klage ab.

Das OLG Frankfurt a. M. hingegen stellte im Berufungsverfahren fest, dass ein UWG-Verstoß des Beklagten vorliegt und der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zusteht.

Die Angabe „Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000“ sei sowohl unvollständig als auch irreführend. Dieser Aussage könnte der Verbraucher entnehmen, dass es keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt. Auch wird für ihn nicht erkennbar, welche Industrie- und Handelskammer zuständig ist.

Gerade Versicherungsvermittler und -berater bedürfen aber einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und müssen die für sie zuständige Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum angeben. Hier fehlte es also an ausreichenden Impressumsangaben im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG. Da die fehlerhaften Angaben zugleich unvollständig und irreführend waren, lag ein UWG-Verstoß vor nach § 5a I, IV UWG. Falsche Angaben sind dabei ebenso unlauter wie fehlende Angaben oder unklare Angaben.

Auch die anderen Angaben im Impressum seien unlauter, so das OLG. Angaben mit „Nullen“ zu kennzeichnen, macht nicht deutlich, dass der Beklagte über entsprechende Nummern und Registrierungen gar nicht verfügt. Das OLG hielt fest, dass die Angaben insoweit eine Mehrdeutigkeit aufwiesen: Sie könnten nämlich auch darauf hindeuten, dass der Beklagte die Angaben nicht veröffentlichen möchte oder dass die Daten nur vorübergehend noch nicht vorliegen.

Die Rechtsprechung ist insoweit klar: Laut Gerichtshof der Europäischen Union, sollen vom Dienstanbieter mitgeteilte Informationen dem Nutzer ermöglichen, die Tragweite seiner zukünftigen Verpflichtung zu beurteilen und bestimmte Irrtümer zu vermeiden (BGH 25.02.2016 – I ZR 238/14).

Ein Wettbewerbsverstoß lag hier vor, der Verbotsanspruch war gegeben.

Wichtig für Sie

Müssen Sie im Impressum bestimmte Angaben nach § 5 TMG nicht machen bzw. können Sie diese nicht machen, weil Sie über die entsprechenden Registrierungen und Nummern gar nicht verfügen, haben Angaben dazu zu unterbleiben. Denn: Falsche Angaben im Impressum sind ebenso unlauter, wie fehlende Angaben!