Farbmarke Nivea-Blau – Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH)

Entsprechend der EuGH-Entscheidung zum Sparkassen-Rot (siehe auch meine Newsmeldung vom 08.07.15 dazu) hat der BGH nun in Sachen Löschung der Farbmarke Nivea-Blau entschieden.

Die Farbmarke Blau (Pantone 280C) von Beiersdorf ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte“ im Deutschen Markenregister eingetragen. Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet (BPatG, Beschluss vom 19. März 2013 – 24 W (pat) 75/10).

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der BGH den Beschluss des BPatG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Auch der BGH hat festgestellt, dass abstrakte Farbmarken in der Regel nicht unterscheidungskräftig und deshalb nicht eintragungsfähig sind. Der so angesprochene Verbraucher sieht eine konturlose Farbmarke eher als dekoratives Element an und nicht herkunftsweisendes Produktkennzeichen. Der BGH hielt allerdings fest, dass es aufgrund der vom BPatG bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen sei, dass sich die Farbmarke für die betroffenen Waren im Verkehr durchgesetzt hat. In dem Falle dürfte sie nicht gelöscht werden. Das BPatG hatte noch strengere Anforderungen an den Grad der Verkehrsdurchsetzung gefordert, nämlich 75 % als starre Untergrenze. Der BGH dagegen hält es für die Frage der Verkehrsdurchsetzung auch bei einer abstrakten Farbmarke für ausreichend, dass mehr als 50% des Verkehrs in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen.

Vor dem Verfahren des BPatG wird nun ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung eingeholt werden. Das von der Markeninhaberin bereits vorgelegte Verkehrsgutachten ist nicht ausreichend. Dieses stellte nämlich allgemein auf „Mittel der Haut- und Körperpflege“ ab. Nach Ansicht des BGH aber ist einer weitere Differenzierung nach einzelnen Produktsegmenten erforderlich. Auch beanstandete der BGH, dass im Rahmen des ersten Verkehrsgutachtens den Testpersonen eine eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung vorgelegt worden sei. Dies könne die Umfrageergebnisse zugunsten der Markeninhaberin beeinflusst haben, weil etwa bei der bekannten Nivea-Cremedose eine blaue Dose mit weißer Aufschrift zu sehen sei. Bei der Befragung hätte also eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen.

Dies liegt auf der Linie der Entscheidung des EuGH zum Sparkassen-Rot. Die Anforderungen an den Grad der Verkehrsdurchsetzung wurden gemildert. Die Verkehrsdurchsetzung muss sich jedoch auf die abstrakte Farbe an sich beziehen, ohne Logoelemente oder weitere Farbelemente. Ob dieser Nachweis hier bei Nivea-Blau gelingt, bleibt abzuwarten.

BGH, Beschluss des I. Zivilsenats vom 9.7.2015 – I ZB 65/13