EuG: Verwechslungsgefahr zwischen Wort-/Bildzeichen SKYPE und Wortmarke SKY

EuG, Urteil vom 05.05.2015 – T-423/12; T-183/13; T-184/13

In den Jahren 2004/2005 meldete das Unternehmen SKYPE beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wort- und Bildzeichen „SKYPE“ als europäische Gemeinschaftsmarke an. Dabei wurden Waren umfasst im Bereich der Ausstattung von Audio- und Videogeräten, der Telefonie und Fotografie sowie Dienstleistungen im Bereich IT, Software, Einrichtung von Websites oder Website-Hosting.

Dagegen erhob das Unternehmen SKY (British SKY Broadcasting Group, nunmehr SKY und SKY IP International) Widerspruch. Geltend gemacht wurde, dass eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bestehe mit ihrer im Jahr 2003 angemeldeten Gemeinschaftswortmarke „SKY“, die die gleichen Waren und Dienstleistungen beanspruche.

Das HABM gab dem Widerspruch statt und bejahte eine Verwechslungsgefahr. SKYPE beantragte daraufhin beim EuG die Aufhebung der Entscheidung des HABM.

Das EuG wies die Klagen von SKYPE ab und bestätigte die Verwechslungsgefahr. Es bestehe eine zu große Ähnlichkeit in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht.

Unter anderem führt das EuG aus, dass der Vokal „Y“ im Wort SKYPE nicht kürzer ausgesprochen werde, als im gegenüberstehenden Wort „SKY“. Darüber hinaus gehöre das Wort „SKY“ zum Grundwortschatz der englischen Sprache. Es sei im Wort „SKYPE“ klar erkennbar vorhanden. Die relevanten Verkehrskreise seien ohne weiteres in der Lage, den Bestandteil „SKY“ im Wort „SKYPE“ zu erkennen.

Eine Ähnlichkeit mittleren Grades liege vor. Diese könne auch nicht durch das Logo-Element in „SKYPE“ geändert werden, das die Form einer Wolke bzw. Sprechblase aufwies. Das Wolkenelement werde mit der Bedeutung „Himmel“ assoziiert und somit leicht mit dem Wort „SKY“ in Verbindung gebracht. Damit werde die Gefahr einer Verwechslung noch erhöht.

Auch das Argument der Klägerin, das Zeichen „SKYPE“ weise eine erhöhte Unterscheidungskraft auf, aufgrund der Bekanntheit in der Öffentlichkeit, half hier nicht weiter. Das EuG hielt fest, dass es sich bei dem Begriff „SKYPE“ um einen allgemeinen und somit beschreibenden Begriff für Telekommunikationsdienstleistungen handele. Es gebe im Vereinigten Königreich zwar eine friedliche Co-Existenz der sich gegenüberstehenden Zeichen. Diese Co-Existenz bestehe jedoch in Bezug auf eine sehr spezifische Leistung, nämlich Punkt-zu-Punkt-Kommunikationsdienstleistungen. Diese Co-Existenz könne somit die Verwechslungsgefahr für die übrigen Waren und Dienstleistungen nicht verringern. Auch deute die Co-Existenz nicht darauf hin, dass diese auf einer fehlenden Verwechslungsgefahr bei den relevanten Verkehrskreisen beruhen könne. Dafür habe diese nicht lange genug bestanden.

Gegen die Entscheidung des EuG kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

(EuG, Urteil vom 05.05.2015 – T-423/12; T-183/13; T-184/13)