EuG: Keine begriffliche Ähnlichkeit zwischen BLACK JACK und BLACK TRACK

EuG, Urteil vom 06.03.2015 – T-257/14 – Black Jack / Black Track

Die Klägerin meldete eine Wort-Bildmarke „Black Jack“ an, u. a. für Casinoausrüstungen, Casinospiele und Glücksspielautomaten. Dagegen ging die Inhaberin einer europäischen Gemeinschaftsmarke Wortmarke „Black Track“ und einer europäischen Gemeinschaftsmarke Wort-/Bildmarke mit diesem Wortbestandteil vor. Deren Marken sind u. a. in der Klasse 28 für Spiele und Spielzeug registriert.

Der Widerspruch gegen die Eintragung der Marke „Black Jack“ war erfolglos, die Beschwerdekammer gab dem Widerspruch statt, die dagegen gerichtete Klage der Markenanmelderin hatte Erfolg und das EuG verneinte die Verwechslungsgefahr.

Eine Verwechslungsgefahr liege dann vor, wenn das angesprochene Publikum glauben könne, dass die mit der Marke gekennzeichneten Waren und/Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten. Für diese Bewertung ist auch ein Vergleich der jeweils umfassten Waren und/oder Dienstleistungen erforderlich. Es war vorliegend nicht auf die tatsächliche Benutzungslage abzustellen, sondern auf die Waren, die in dem jeweiligen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten sind. Von der älteren Wortmarke ist die Angabe umfasst „Spiel(Zeug)“, von der angemeldeten Marke die Angaben „Glücksspiele und Glücksspielautomaten“  – dies wurde als identisch gewertet (weiter Oberbegriff „Spiele“).

In Bezug auf den Vergleich der sich gegenüberstehenden Markenzeichen wurde festgestellt, dass zwar von einer klanglichen und bildlichen Ähnlichkeit auszugehen sei. Jedoch habe die angemeldete Marke „Black Jack“ eine eindeutige Bedeutung in Richtung eines Kartensiels. Auch die ältere Marke „Black Track“ habe – zumindest für den englischsprachigen Verbraucher – eine Bedeutung in Richtung „schwarze Fährte“. Es könne hier nicht auf den lediglich übereinstimmenden Zeichenbestandteil „Black“ abgestellt werden und eine Unterscheidung war damit möglich und ausreichend. Vor allem waren die zwischen den Vergleichsmarken bestehenden unterschiedlichen Begrifflichkeiten relevant, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Das EuG hielt fest, dass begriffliche Unterschiede zwischen zwei Zeichen ansonsten bestehende klangliche und bildliche Ähnlichkeiten ausgleichen können. Dies gelte zumindest dann, wenn zumindest eines der Zeichen aus Sicht des relevanten Verkehrs eine eindeutige und bestimmte Bedeutung habe, die wie hier ohne weiteres erfasst werden könne.  (EuG, Urteil vom 06.03.2015 – T-257/14 – Black Jack / Black Track)

Anmerkung: Grundsätzlich ist bei der Beurteilung einer möglichen Verwechslungsgefahr von zu vergleichenden Marken, eine Bewertung in Bezug auf die Ähnlichkeit von Bild, Klang und/oder Begriffsinhalt anzustellen. Dabei finden wobei insbesondere unterscheidungskräftige und dominierende Elemente Berücksichtigung. Auch ist relevant, wie die Marken auf den durchschnittlichen Verbraucher der betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen wirken. In diesem Fall waren die Wortbestandteile sehr ähnlich und daraus entstand eine deutliche Ähnlichkeit in Bezug auf Bild und Klang. Die klar erkennbaren begrifflichen Unterschiede konnten jedoch die vorhandenen Ähnlichkeiten ausgleichen und fielen somit im Rahmen der Gesamtwürdigung ausschlaggebend ins Gewicht.