Energy & Vodka

Bezeichnung eines alkoholhaltigen Mischgetränks (BGH Urteil v. 9.10.2014 – I ZR 167/12 – Energy & Vodka)

Der Vertrieb eines alkoholhaltigen Mischgetränks unter der Bezeichnung „THREE SIXTY ENERGY & VODKA“ stellt keinen Verstoß gegen die HCVO (Europäische Health-Claims-Verordnung) und die EU-Spirituosen-VO dar.

Ein solcher Verstoß war zwar durch das OLG Hamm zunächst angenommen worden. Der BGH entschied nun aber, dass die Bezeichnung „Energy & Vodka“ keine „Angabe“ im Sinne des Art. 2 II Nr.1 HCVO sei. Vielmehr werde lediglich auf eine Eigenschaft des Lebensmittels hingewiesen, die allen vergleichbaren Lebensmitteln anhafte. Insofern habe die Bezeichnung keine Lenkungswirkung, deren Verbot die EU-Verordnung bezwecke. Eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art.4 III HCVO komme damit nicht Betracht.

Auch ein Verstoß gegen die EU-Spirituosen-VO ist nicht gegeben. Zwar sei der Begriff „Wodka“ insoweit geschützt, als dass es sich um eine Spirituose mit mindestens 37,5 Alkohol handeln müsse. Dies schließe jedoch nicht aus, die Bezeichnung für Lebensmittel zu verwenden, die Wodka enthalten. Dass das angegriffene Mischgetränk „THREE SIXTY  ENERGY & VODKA“ nur 10 % Wodka ausweise, sei daher unerheblich. Einzig ein Verstoß gegen Art.10 I, II der VO könne erwogen werden, wenn das Mischgetränk nicht ausschließlich Wodka als Spirituose enthalte oder übermäßig verdünnt sei. Dies sei aber nicht der Fall. Die Klage wurde in der Folge abgewiesen.

(BGH Urteil vom 9.10.2014 – I ZR 167/12 (OLG Hamm) – Energy & Vodka)