Schutzfähigkeit einer Positionsmarke für winkelähnliche Form auf Schuhen

BPatG, Beschluss vom 8.10.2014 – 27 W (pat) 510/14 und Beschluss vom 8.10.2014 – 27 W (pat) 511/14

Eingetragen werden sollte eine asymmetrische, winkelähnliche Form als Positionsmarke für Schuhwaren, außerdem wurde dasselbe Zeichen als Bildmarke für Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen angemeldet. Das DPMA verweigerte die Eintragung jedoch aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft. So sei der betreffende Verkehrskreis daran gewöhnt, dass Applikationen im Bereich der Schuhwaren sowohl ästhetischen als auch funktionellen Nutzen haben. Ein Hinweis auf die Herkunft sei indes nicht festzustellen.

Diesen Beschluss hob das Bundespatentgericht auf. Die winkelähnliche Form habe ausreichende Eigenprägung. Insbesondere in der Schuhbranche sei es möglich, dass Bildgestaltungen als betrieblicher Hinweis verstanden werden könnten und auch tatsächlich als Markenzeichen eingesetzt werden. Zwar sei dies vor allem bei Sport- und Freizeitschuhen der Fall, jedoch auch im klassischen Schuhsektor keine Seltenheit. Die asymmetrische Form des Zeichens verfremde dieses darüber hinaus in einer Weise, dass es nicht mehr lediglich als ästhetisches Gestaltungselement fungiere. Der angesprochene Verkehr rechnet an der hier betroffenen Stelle des Produktes mit Aussagen zur betrieblichen Zuordnung. Das Zeichen könne so als Marke wahrgenommen werden. In der Folge sei Unterscheidungskraft zu bejahen.

(BPatG, Beschluss vom 8.10.2014 – 27 W (pat) 510/14, BPatG, Beschluss vom 8.10.2014 – 27 W (pat) 511/14)