Wem gehört die Farbe „Rot“?

Hierzulande ist die Verbindung der Farbe „Rot“ mit der Farbe im Bankenbereich ein bekannter Umstand. Die Sparkassen verwenden die Farbe „Rot“ (HKS 13) schon seit 1972 als Geschäftsfarbe. Die spanische Santander-Bank verwendet den fast gleichen Farbton „Rot“ (HKS 14) – dies seit den 80er Jahren und weltweit. Der Deutschen Sparkassen- und Giroverband ließ sich 2007 die Farbmarke „Rot“ für seine Dienstleistungen schützen und ging ab 2009 gegen Santander vor mit dem Ziel, Santander die Nutzung der Farbe „Rot“ in Deutschland zu verbieten. Santander wiederum verfolgte die Löschung der Sparkassen-Marke „Rot“. Auch die österreichische Oberbank AG wollte die Sparkassen-Marke löschen lassen. Der Streit ging über einige Jahre und durch die Instanzen. Das Bundespatentgericht (BPatG) gab dem Löschungsantrag zunächst statt. Um eintragungsfähig zu sein, müssten Farbmarken für die von der Markenanmeldung umfassten Produkte und Dienstleistungen unterscheidungskräftig sein und einen Rückschluss auf deren Herkunft zulassen. Farben allerdings wirkten oftmals „herkunftsneutral“. Das BPatG war der Auffassung, dass für einen Markeneintrag von konturlosen Farbmarken ein Durchsetzungsgrad von mindestens 70 Prozent der Verbraucher erforderlich sei. Das BPatG setzte dann jedoch das Verfahren aus und gab die Sache an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, ob diese Auffassung zu Farbmarken mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Am Donnerstag vergangener Woche bestätigte nun der EuGH, dass es grundsätzlich möglich ist, dass sich ein Unternehmen eine konturlose Farbe als Marke schützen lässt (und zwar ohne eine Verkehrsbekanntheit mit der fixen Untergrenze von 70%). Die Anforderungen an Farbmarken dürften nicht strenger sein als bei anderen Markenformen. Es komme auch auf andere Aspekte an, wie z.B. die Dauer der Benutzung und der Werbeaufwand des Markeninhabers.

Der Fall wurde an das Bundespatentgericht zurückverweisen. Die Sparkassen müssen nachweisen, dass eine große Mehrheit der Verbraucher die Farbe eindeutig den Sparkassen zuordnet – und zwar auch dann, wenn die Farbe ohne das Logos S der Sparkassen erscheint. Das BPatG muss daraufhin überprüfen und bewerten, ob sich die Farbe „Rot“ für Finanzdienstleistungen tatsächlich im Verkehr durchgesetzt hat. Wenn ja, bleibt die Farbmarke „Rot“ für die Sparkassen geschützt.

EuGH, Urt. v. 19.06.2014, Az. C-217/13 und C-218/13