Markenwort „HOT“ nicht unterscheidungskräftig und damit nicht schutzfähig

BGH, Beschluss vom 19.02.2014 – I ZB 3/13 (BPatG)

Angemeldet war die Internationale Registrierung „HOT“.  Die Anmeldung wies eine einfache grafische Ausgestaltung auf. Die Marke beanspruchte Schutz für unterschiedliche Waren in den Bereichen Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung. Das Bundespatentgericht gab dem Antrag einer dritten Partei statt, der auf Schutzentziehung in Deutschland gerichtet war.  Die Rechtsbeschwerde zum BGH blieb erfolglos, der BGH bestätigte die Auffassung des Bundespatentgerichtes.

Der BGH hielt fest, dass der Marke „HOT“ jegliche Unterscheidungskraft fehle. Dem Markenwort „HOT“ kämen zwar unterschiedliche Bedeutungen zu: neben der Bedeutung „heiß“ weise das Wort auch die Bedeutung auf „scharf, scharf gewürzt und pikant“ in Bezug auf Geschmack auf, im übertragenen Wortsinne sei auch eine Bedeutung in Richtung „sexy, angesagt, großartig“ festzustellen. Dies wirke sich jedoch nach Ansicht des BGH nicht schutzbegründend aus. Von einem beschreibenden Begriff könne nämlich auch dann ausgegangen werden, wenn das Wort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist, oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreiben könne. Eine einfache grafische Ausgestaltung wie beispielsweise die Umrahmung und Verwendung von Großbuchstaben reiche nicht aus, um ein bestehendes Schutzhindernis zu überwinden.

Anmerkung Angela Mueller: Die Ausführungen des BGH zur fehlenden Unterscheidungskraft mehrdeutiger Angaben sind nicht überraschend. Umso wichtiger ist es, dies bei der Kreation und Anmeldung neuer Marken zu beachten. Es ist in aller Regel nicht ganz einfach, eine neue Marke zu finden, die begehrte Eigenschaften einer guten Marke in sich vereint wie z.B. dass die Marke sprechend, einprägsam, fantasievoll und kommunikativ ist und dennoch nicht beschreibend. Oftmals befindet sich ein Markenwort auch in einem Graubereich zwischen rein beschreibenden und bloßen assoziativen Eigenschaften. Bei amtlichen Beanstandungen wegen angeblich beschreibender Eigenschaften wird dann vielfach versucht, diesem Einwand mit der Begründung auszuhebeln, das angemeldete Wort habe unterschiedliche Bedeutungsmöglichkeiten. Somit sei es somit mehrdeutig und müsse damit schutzkräftig sein. Mit der Entscheidung „HOT“ begegnet der BGH diesem Argument aufs Neue. Eine begriffliche Mehrdeutigkeit ist eben noch kein Garant für die Annahme der Schutzfähigkeit einer Marke. Auch kann eine minimale grafische Ausgestaltung in einfacher Form die Schutzfähigkeit eines schutzunfähigen Begriffs nicht herstellen. Allemal gilt: Ohnehin ist der Schutzumfang einer Wort-/Bildmarke, die einen beschreibenden Wortbestandteil enthält, eher gering. Auch dies sollte bei der eigenen Markenstrategie bedacht werden.