Knut – Der Eisbär

EuGH, Pressemitteilung vom 16.09.2013 zum Urteil in der Rechtssache T 250/10

Der EuGH bestätigte vergangene Woche zugunsten des Berliner Zoos, dass das HABM zu Recht die Eintragung von „KNUT – DER EISBÄR“ als Gemeinschaftsmarke für das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd abgelehnt hat. 2007 hatte das britische Unternehmen die Eintragung von „KNUT – DER EISBÄR“ als Wortmarke u.a. für Waren aus Papier, Pappe, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Sportartikel beim HABM beantragt. Dieser Anmeldung widersprach der Berliner Zoo, da eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke „KNUD“ bestehe, für die er eine Lizenz besitze und die in Deutschland u.a. für Bücher, Spiele, Spielzeug und Puppen eingetragen sei und hatte mit dem Widerspruch Erfolg. Wie schon das HABM stellte der EuGH aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen „KNUD“ und „KNUT – DER EISBÄR“ und der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren  für den deutschsprachigen Raum eine Verwechslungsgefahr fest.