„Dicke Eier” bleiben in den Regalen

Schutzumfang von Geschmacksmustern

LG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.2013, Az 14c O 171/12

Der Streit um die Schokoküsse, wir berichteten auf der Facebookseite Recht und Marke, ist entschieden. Das LG Düsseldorf hielt die von der klagenden Werbeagentur kreiierte Eiform für schutzwürdig. Dennoch sah es in den „Dicken Eiern“ der beklagten Firma Storck keine Verletzung der Designrechte der Klägerin. Die Dickmann’s Eier wiesen Unterschiede zum eingetragenen Muster der Klägerin auf, beispielsweise seien sie etwas dicker und gedrungener. Das LG wies die Klage deshalb ab. Eine Berufung seitens der Werbeagentur erscheint aber nicht unwahrscheinlich. Der Fall vedeutlicht, wie schwierig es ist, genaue Richtlinien dafür festzulegen wie ein möglichst breiter Schutz von Geschmacksmustern gewährleistet werden kann. Als Faustregel kann aber gelten: lieber zu viel als zu wenig. Es sollte schon bei der Anmeldung daran gedacht werden, wie das Muster möglicherweise umgangen werden könnte und überlegt werden, ob nicht auch andere gestalterische Variaten als Geschmacksmuster (mit)angemeldet werden sollten.