Macchiato nicht schutzwürdig

BPatG, Beschluss vom 23.04.2013, Az.: 25 W (pat) 62/12

Das BPatG hatte jüngst zu entscheiden, ob die Wortmarke „Macchiato“, angemeldet für Waren der Klassen 2, 3 und 19, unter anderem für Farben, Lacke, Grundierungsmittel und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler schutzfähig ist. Das Wort „Macchiato“ bezeichne eine Trendfarbe, die insbesondere im Bereich von Wandfarben und Lacken verwendet werde.

Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden „Macchiato“ daher als eine Angabe eines Farbtons, nicht jedoch als Herkunftshinweis. Aufgrund der Tatsache, dass die Bezeichnung „Macchiato“ geeignet war, die beanspruchten Waren zu beschreiben und zudem keinerlei Unterscheidungskraft besaß war die Schutzwürdigkeit zu versagen. Das BPatG bestätigte damit die Entscheidung der Markenstelle, die die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hatte.