„Volks-“…

BGH zum Schutzumfang bekannter oder berühmter Marken

BGH, Urteil vom 11.04.2013 – Az.: I ZR 214/11

Welch weiten Schutzbereich bekannte Marken genießen, wurde jüngst wieder durch eine Entscheidung des BGH verdeutlicht. Der BGH sah, anders als zuvor das OLG München, in der Verwendung der Begriffe „Volks-Reifen“, „Volks-Inspektion“ und weiteren Begriffen mit dem Bestandteil „Volks“ durch die Beklagten eine mögliche Verletzung der Markenrechte der Klägerin. Er wies die Sache deshalb an das OLG München zur erneuten Entscheidung zurück.

Die Marke „VOLKSWAGEN“ genieße aufgrund ihrer großen Bekanntheit einen besonders weiten Schutz. Für eine Verletzung genüge, dass das Publikum durch den Anklang an den Markennamen von einer wirtschaftlichen und organisatorischen Verbindung zu dem Unternehmen ausgehe. Verwender anderer Zeichen müssten deshalb einen dementsprechend weiten Abstand zu der bekannten Marke einhalten.